Paragraphen in 6 StR 433/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 67 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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3 | 67 | StGB |
2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 433/20 BESCHLUSS vom 12. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ECLI:DE:BGH:2021:120121B6STR433.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2021 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. Juli 2020 dahin abgeändert, dass ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat sich für die Berechnung des Vorwegvollzugs rechtsfehlerhaft an einem „Mittelwert“ der vom Sachverständigen angegebenen voraussichtlichen Therapiedauer von eineinhalb bis zwei Jahren orientiert. Kommen für die Therapiedauer unterschiedliche Zeiträume in Betracht, ist es ungeachtet der Möglichkeit späterer Entscheidungen nach § 67 Abs. 3 StGB nach dem Zweifelssatz (vgl. LR/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 182 ff.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1297 ff., je mwN) geboten, die für den Angeklagten im Urteilszeitpunkt konkret günstigere Möglichkeit zu wählen. Das ist hier die Berücksichtigung einer Therapiedauer von zwei Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2019 – 5 StR 94/19, NStZ-RR 2019, 207, 208; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 67 Rn. 50 mwN).
Bei einem Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten und einem Therapieerfolg erst nach zwei Jahren könnten die Reststrafe und Maßregel nicht zum Zeitpunkt des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach dreieinhalb Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, sondern frühestens nach drei Jahren und neun Monaten. Ein Vorwegvollzug, dessen Dauer einschließlich der Therapiedauer über den Zeitpunkt des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB hinausgeht, wirkt sich wie ein zusätzliches Strafübel aus (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48, 49).
Der Senat holt die Anordnung in dem rechtlich gebotenen Umfang in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 – 1 StR 93/18 mwN).
Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sander Fritsche Schneider König von Schmettau Vorinstanz: Schweinfurt, LG, 27.07.2020 - 8 Js 12054/19 1 KLs
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