Paragraphen in V ZR 99/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 321 | ZPO |
1 | 103 | GG |
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1 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 99/19 BESCHLUSS vom 14. Februar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:140220BVZR99.19.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein - vom Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen.
Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Weinland Haberkamp Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 03.05.2018 - 44 O 551/16 OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.03.2019 - 8 U 99/18 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 321 | ZPO |
1 | 103 | GG |
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1 | 103 | GG |
2 | 321 | ZPO |
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