Paragraphen in III ZR 403/12
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2 | 264 | ZPO |
1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 403/12 BESCHLUSS vom 23. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 24. Oktober 2013 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers wie folgt berichtigt:
In den Entscheidungsgründen wird in den Randnummern 9 und 10 die Angabe "§ 264 Abs. 2 ZPO" durch die Angabe "§ 264 Nr. 2 ZPO" ersetzt.
Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 03.02.2011 - 73 O 1575/09 OLG München, Entscheidung vom 26.11.2012 - 20 U 919/11 -
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