Paragraphen in 14 W (pat) 41/12
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1 | 48 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 41/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 056 624.1 …
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. März 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des Richters Schell, der Richterin Dr. Münzberg sowie des Richters Dr. Jäger beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Mit Beschluss vom 23. Juli 2012 hat die Prüfungsstelle für Klasse C12N des Deutschen Patent- und Markenamts die durch Teilung aus der am 20. April 2010 angemeldeten Patentanmeldung 10 2010 015 528.4 hervorgegangene Patentanmeldung 10 2010 056 624.1 mit der Bezeichnung
„Stammzellen aus Eigenblut“
gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Dem Beschluss liegen die Patentansprüche 1 bis 5 vom 20. April 2010 zu Grunde, die wie folgt lauten:
„1. Stammzellen aus Eigenblut sind dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Blutzellen gezüchtet werden.
2. Das neue Verfahren wird dadurch gekennzeichnet dass mittels des Apherese-Verfahrens, aus dem Knochenmark die Stammzellen dorthin wandern und mit der Reparatur der Zellen zu beginnen. Ist abhängig vom Punkten 1, 3, 4 und 5 der Schutzrechte.
3. Das neue Verfahren wird dadurch gekennzeichnet dass mittels des Apherese-Verfahrens, aus dem Knochenmark die Stammzellen zu allen inneren Organen wandern und mit der Reparatur der Organe beginnen. Ist abhängig vom Punkten 1, 3 und 5 der Schutzrechte.
4. Das neue Verfahren wird dadurch gekennzeichnet, dass eine Erweiterung des Apherese-Verfahrens um die Nanotechnologie und der Mikrosystemtechnik erfolgt.
5. Das neue Verfahren wir dadurch gekennzeichnet, dass die Erweiterung der Hardware für die Blutwäsche/Dialyse um eine IT-Plattform erweitert wird, die alle Prozesse steuert und überwacht. Die Plattform ermöglicht es, auch Vergrößerungen > 100000 zu realisieren. Das gesamte IT-System steuert auch die medizinischen Vorgaben, die strukturiert zu allen Anwendungen vorgegeben sind.“
Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 und 3 bis 5 gegenüber der ursprünglich eingereichten Stammanmeldung unzulässig erweitert seien. Ferner beträfen die Verfahren der geltenden Ansprüche 2 und 3 eine therapeutische Behandlung des menschlichen Körpers, die nach § 2a (1) Nr. 2 PatG nicht gewährbar sei. Nachdem die Beschreibung der Anmeldung kein Ausführungsbeispiel enthalte, sei die Ausführbarkeit der in den geltenden Ansprüchen 1 bis 5 beschriebenen Lehre nicht gegeben, so dass die Ansprüche 1 bis 5 auch aus den Gründen des § 34 (4) PatG nicht gewährbar seien. Unbeachtlich dessen seien die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1, 3, 4 und 5 in der Druckschrift (1), (2) oder (4) neuheitsschädlich vorbeschrieben und somit auch aus diesem Grund nicht gewährbar.
Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Anmelder im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen, dass die geltenden Ansprüche 1, 3, 4 und 5 gegenüber der ursprünglich eingereichten Stammanmeldung 10 2010 015 528 keine unzulässige Erweiterung aufweisen würden. Ferner vertritt der Anmelder die Ansicht, dass es sich bei den im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften D1 bis D4 nicht um relevanten Stand der Technik für die mit der vorliegenden Anmeldung beanspruchten Gegenstände handle, so dass die beanspruchten Gegenstände neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent unter Zugrundelegung der offengelegten Patentansprüche 1 bis 5 zu erteilen.
Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Anmelder mitgeteilt, dass er den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen werde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (PatG § 73). Sie ist jedoch nicht begründet.
1. Nachdem der Anmelder nach Erhalt der Terminsladung mit Eingabe vom 16. Februar 2016 sinngemäß vorgetragen hat, eine mündliche Verhandlung erscheine sinnlos, da das Bundespatentgericht die seinen Patentanmeldungen zugrundliegenden Sachverhalte regelmäßig unberücksichtigt lasse und stattdessen die dubiosen Entgegenhaltungen des DPMA übernehme, war der anberaumte Termin aufzuheben und die Sache im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
2. Der geltende Anspruch 1 ist auf Stammzellen aus Eigenblut gerichtet. Da Anspruch 1 keinen Bezug zu den in den Ansprüchen 2 bis 5 genannten Verfahren aufweist, sollen mit dem geltenden Anspruch 1 keine technisch veränderten oder durch ein technisches Verfahren gewonnenen Blutstammzellen unter Schutz gestellt werden, sondern native menschliche Blutstammzellen, wie sie im menschlichen Körper von Natur aus vorkommen. Die natürlichen Bestandteile des menschlichen Körpers hat der Gesetzgeber im § 1a (1) PatG jedoch vom Patentschutz ausgenommen, so dass Anspruch 1 schon aus diesem Grund nicht gewährbar ist.
3. Gegenstand der Ansprüche 2 und 3 ist ein Apherese-Verfahren mit dem aus Eigenblut gewonnene Stammzellen in den Körper eines Patienten zu therapeutischen Zwecken eingeleitet werden. Mit dem Verfahren des geltenden Anspruchs 2 werden Stammzellen in den menschlichen Körper eingebracht, um geschädigte Zellen zu reparieren, während durch das Verfahren des geltenden Anspruchs 3 mit den Stammzellen geschädigte innere Organe therapeutisch behandelt werden.
Bei den beanspruchten Apherese-Verfahren handelt es sich somit um therapeutische Verfahren zur Behandlung des menschlichen Körpers, die dem Schutz oder der Verbesserung des menschlichen Lebens dienen. Sie haben die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit, die Linderung von Leiden, Schmerzen oder Beschwerden bzw. die Beeinflussung von Funktionsstörungen oder Funktionsschwächen zum Ziel (vgl. Schulte/Moufang PatG, 9. Auflage, § 2a Rdn. 69). Nachdem der menschliche Körper bei den therapeutischen Verfahren der geltenden Ansprüche 2 und 3 mit autologen oder allogenen Stammzellen behandelt wird, müssen diese Verfahren zur Sicherheit des Patienten grundsätzlich von einem Arzt durchgeführt werden, da allgemeiner medizinischer Fachkenntnis zur Folge während einer Dialysebehandlung mit medizinischen Problemen wie Kreislaufstörungen oder den Folgen einer massiven Infektion zu rechnen ist. Die Mitwirkung eines Arztes ist bei den vorliegend beanspruchten Verfahren der geltenden Ansprüche 2 und 3 daher zwingend erforderlich.
Demzufolge sind die geltenden Ansprüche 2 und 3 auf Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers gerichtet, die am menschlichen Körper von einem Arzt vorgenommen werden. Mit der Regelung des § 2a (1) Nr. 2 PatG hat der Gesetzgeber solche medizinische Verfahren jedoch aus sozialethischen und gesundheitspolitischen Gründen von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Dadurch soll das Gebiet der Medizin von Verfahrenspatenten freigehalten werden, damit der Arzt in der Wahl seiner therapeutischen Vorgehensweise nicht durch entsprechende Verfahrenspatente behindert wird, sondern jederzeit frei ist,
die ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen anzuwenden, um eine Krankheit zu lindern oder zu heilen (vgl. Schulte/Moufang PatG, 9. Auflage, § 2a Rdn. 54).
Die Apherese-Verfahren der geltenden Ansprüche 2 und 3 sind einem Patentschutz aus diesen Gründen nicht zugänglich.
4. Die geltenden Ansprüche 4 und 5 betreffen Apherese-Verfahren, die mit Nanotechnologie und Mikrosystemtechnik (vgl. Anspruch 4) bzw. mit einer erweiterten Hardware ausgestattet sind (vgl. Anspruch 5). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei den Apherese-Verfahren der Ansprüche 4 und 5 um eine therapeutische Behandlung des menschlichen Körpers nach § 2a (1) Nr. 2 PatG handelt, die einem Patentschutz – aus den bereits zuvor unter Punkt II.3 genannten Gründen – nicht zugänglich ist.
5. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich zu prüfen, ob die Streitanmeldung die weiteren Kriterien der Patentfähigkeit erfüllt. Auch eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt ist aus Sicht des Senats nicht angezeigt, da keiner der in § 79 (3) PatG genannten Gründe vorliegt.
Maksymiw Schell Jäger Münzberg Bb
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