Paragraphen in 6 StR 321/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 321/21 BESCHLUSS vom 27. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:270721B6STR321.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht nicht auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (vgl. hierzu Antragsschrift des Generalbundeanwalts) angenommen hat.
Sander Schneider König Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 26.01.2021 - 21 Ks 11/20 486 Js 18258/20
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