Paragraphen in 1 StR 503/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 73 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 73 | StGB |
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 503/18 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:231018B1STR503.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12. Juli 2018 im Ausspruch über die Einziehungsentscheidung hinsichtlich eines Geldbetrages in Höhe von 34.000 Euro mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie näher bezeichnete Betäubungsmittel und einen Geldbetrag in Höhe von 34.000 Euro eingezogen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die vom Landgericht auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung hinsichtlich eines Geldbetrages in Höhe von 34.000 Euro hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Urteilsfeststellungen verwahrte der Angeklagte den ihm entgegen seiner Einlassung zuzuordnenden Geldbetrag in seiner Sporttasche in der Wohnung eines Bekannten. Das Geld stamme – ohne dass eine konkrete Zuordnung möglich sei – aus einer oder mehreren bislang unbekannt gebliebenen Straftaten. Das bedeute aber nicht zwingend, dass der Angeklagte das Geld als selbständiger Drogenhändler verdient habe; es käme insoweit auch die Aufbewahrung für einen oder mehrere andere Personen in Betracht.
2. Diese Feststellungen tragen die Einziehungsanordnung gemäß § 73a Abs. 1 StGB nicht. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Strafkammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der eingezogene Geldbetrag dem Angeklagten im Sinne des § 73a StGB gehört oder zusteht, das heißt ihm ein dingliches Herrschaftsrecht an diesem zukommt. Es hat den Geldbetrag dem Angeklagten zwar zugeordnet (UA S. 11), aber eine Aufbewahrung für einen oder mehrere andere Personen in Betracht gezogen (UA S. 12).“
Dem schließt sich der Senat an. Da nicht auszuschließen ist, dass Feststellungen möglich sind, die eine Einziehungsentscheidung tragen, verweist der Senat die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
Raum Bellay Fischer Bär Hohoff
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2 | 349 | StPO |
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