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IX ZB 7/13

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 7/13 BESCHLUSS vom 29. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Botur am 29. Mai 2013 beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über seine Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser, die Richter am Bundesgerichtshof Raebel und Vill, die Richterin am Bundesgerichtshof Lohmann und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pape wird abgelehnt.

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das vorgenannte Verfahren wird abgelehnt.

Die Ablehnungsgesuche des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser, die Richter am Bundesgerichtshof Raebel und Vill, die Richterin am Bundesgerichtshof Lohmann und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pape werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Ein von dem Beklagten in einem amtsgerichtlichen Verfahren gegen den zuständigen Richter gestellter Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit blieb ohne Erfolg. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Senat hat durch Beschluss vom 11. Februar 2013 die von dem Beklagten persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen und die weiteren Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Mit Schriftsätzen vom 8. und 18. März 2013 hat der Beklagte Anhörungsrüge erhoben und die an dem Beschluss vom 11. Februar 2013 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die abgelehnten Richter haben sich zu dem Gesuch geäußert; die dienstlichen Erklärungen sind dem Beklagten mitgeteilt worden. Dieser ist ferner auf seinen Antrag über die Personen der Richter, die über sein Gesuch befinden, unterrichtet worden.

II.

Der Ablehnungsantrag des Beklagten ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerdeinstanz durch den nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom 11. Februar 2013 beendet ist.

1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5). In dieser Weise verhält es sich, wenn eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) von vornherein unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09, NJW-RR 2011, 427 Rn. 17 f) und deshalb ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung ausscheidet (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417 zu § 356a StPO).

b) Da im Streitfall für eine weitere Sachprüfung kein Raum ist, erweist sich das Ablehnungsgesuch als unzulässig.

Die von dem Beklagten selbst mit Schriftsatz vom 8. März 2013 erhobene Anhörungsrüge ist - ebenso wie seine Rechtsbeschwerde - mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang. Gleiches gilt für eine gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Ebenso verhält es sich für den von dem Beklagten persönlich gestellten Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 11. Februar 2013 (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 21; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 319 Rn. 15). Sind die Anträge unzulässig und geben sie keinen Anlass für eine Fortführung des durch den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahrens, erweist sich das damit verbundene Ablehnungsgesuch ebenfalls als unzulässig. Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, ob der Antrag auch unter den Gesichtspunkt einer pauschale Ablehnung der gesamten Richterbank unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789)

2. Davon abgesehen wäre das Gesuch auch in der Sache nicht begründet.

a) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221).

b) Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter scheiden im Streitfall aus. Die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen obliegt nicht den daran mitwirkenden Richtern, sondern der Geschäftsstelle, so dass etwaige dahingehende Beanstandungen nicht die zeitlich vorausgehende richterliche Sachbehandlung betreffen. Auch lässt die Entscheidungsbegründung im Blick auf die höchstrichterliche Praxis der einheitlichen Bescheidung tatsächlich und rechtlich gleichgelagerter Sachverhalte keine Befangenheit erkennen.

3. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Ablehnungsgesuche ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung ist aus den vorstehenden Gründen aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). Auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

Gehrlein Fischer Grupp Möhring Botur Vorinstanzen: AG Frankenberg, Entscheidung vom 21.06.2012 - 6 C 344/11 (1) LG Marburg, Entscheidung vom 23.11.2012 - 3 T 179/12 -

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