Paragraphen in 1 StR 519/17
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 201 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 201 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 519/17 BESCHLUSS vom 23. November 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2017 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin R.
sowie der Nebenklägerin B. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:231117B1STR519.17.0 Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die im Fall C.I.2.b. der Urteilsgründe unterbliebene Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB) den Angeklagten nicht beschwert.
Graf Fischer Jäger Hohoff Bellay
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 201 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 201 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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