Paragraphen in 2 ARs 346/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 42 | JGG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 42 | JGG |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 346/15 2 AR 237/15 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2015 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen schweren Raubs u.a.
Az.: (418 VRJs) 25 JuJs 734/10 (199/15) Amtsgericht Tiergarten, Berlin Az.: 3 VRJs 9/15 Amtsgericht Hünfeld Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Dezember 2015 beschlossen:
Für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 2011 ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Oktober 2015 genannten Gründen der Jugendrichter beim Amtsgericht Hünfeld zuständig (§ 42 Abs. 3 JGG).
Fischer Ott Krehl Zeng Eschelbach ECLI:DE:BGH:2015:031215B2ARS346.15.0
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 42 | JGG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 42 | JGG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen