• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

9 W (pat) 14/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 14/12

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 001 145.8 hat der 9. Senat (Technischer Beschw erdesenat) des Bundespat entgerichts am 15. April 2015 unter Mitw irkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber und der Richt er Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier beschlossen:

Die Beschw erde des Anmelders gegen den am 18. April 2012 signierten Beschluss des Deutschen Patent - und Markenamts, Prüfungsstelle für Klasse F 03 G , w ird zurückgew iesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I Der Beschw erdeführer ist Anmelder der am 21. Januar 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Anlage zur Energiegewinnung durch Erdanziehung".

Mit dem das Erstelldatum 20. März 2012 tragenden, am 18. April 2012 signierten und am 20. April 2012 versandten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patent - und Markenamts w urde die Anmeldung gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgew iesen.

Die Zurückw eisung der Anmeldung w urde mit Bezugnahme auf den vorausgegangenen, das Erstelldatum 5. März 2012 tragenden Bescheid damit begründet, dass die Anmeldung ein vom Patentschutz ausgeschlossenes Perpetuum Mobile zum Gegenstand habe. Bereits mit dem Bescheid w urde mit Hinw eis auf das Merkblatt für Patentanmelder – darin Abschnitt I, Absatz 2, Punkt 5 – der Mangel gerügt, demnach die Anmeldung offensichtlich eine den Naturgesetzen w idersprechende Lehre zum Gegenstand habe und von daher in technischer Sicht nicht brauchbar sei, mithin im Hinblick auf die angestrebte Wirkung nicht ausführbar sei.

Gegen diesen Zurückw eisungsbeschluss hat der Anmelder mit dem am 9. Mai 2012 beim Deutschen Patent - und Markenamt eingegangenen Schrift satz vom 8. Mai 2012 sinngemäß Beschw erde eingelegt. Nach Auffassung des Beschw erdeführers sei die in der Anmeldung für das Beispiel der Verdrängung von Flüssigkeit durch Kolben beschriebene Gew innung der „ Energie durch Erdanziehung“ mit der bei einem Wasserrad vergleichbar und stelle daher kein Perpetuum mobile dar. Er ist der Meinung, die Prüfungsstelle habe sich „ nicht ernsthaf t“ mit dem Prinzip seines „ Energie durch Erdanziehung - Projektes“ auseinandergesetzt, und trifft hierzu folgende Aussage: „ Bei einer nochmaligen Ablehnung meiner Idee bitte ich um eine sachbezogene Begründung, die auch von jedermann nachvollzogen w erden kann. Leider fehlt e dies in der ersten Ablehnung.“

Mit Schriftsatz vom 16. November 2012 hat der Beschw erdef ührer noch eine Erläuterungen der unt erstellten Funktionsw eise enthaltende „ Kurzbeschreibung Funktionsw eise EdE-Projekt“ mit einer neuen Zeichnung sow ie einer Ablichtung des Zeichnungsblattes „ Skizze 1“ aus der Anmeldung zusammen mit einer ergänzten Bezugszeichenliste („ Erklärungen zu den Skizzen, Skizze 1“ ) nachgereicht .

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 führt der Beschw erdeführer erneut aus, dass beim Betrieb einer Vorrichtung w ie in der Skizze dargestellt die Erdanziehung „ 2X ausgenutzt“ w erden könne, zur Verw irklichung des „ Mühlradprinzips“ .

Mit gerichtlichem Hinw eis vom 23. Februar 2015 w urde dem Beschw erdeführer mitgeteilt, dass das dem Zurückw eisungsbeschluss zugrunde liegende Begehren Gegenstand des Beschw erdeverfahrens ist, hier die Erteilung eines Patents auf Grundlage der zusammen mit dem Erteilungsantrag am 21. Januar 2012 beim Deut schen Patent- und Markenamt eingegangenen Unt erlagen. Auch w urde dem Beschw erdeführer das vorläufige Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt, demnach der Gegenst and der Anmeldung seinem Wesen nach keine Erfindung im Sinne des § 42, Abs. 2, Punkt 1 PatG ist, w eil offen zutage trete, dass die mit der Anmeldung vermittelte Lehre objektiv nicht realisierbar ist; ein Fehler bei der materiellen Würdigung durch die Prüfungsstelle sei nicht feststellbar. Das Verfahren vor dem Patent amt leide im Übrigen auch nicht an einem w esentlichen Mangel.

Hierauf bemängelt der Beschw erdeführer gemäß Schriftsatz vom 9. März 2015 erneut, „ dass sich niemand ernsthaft mit seiner Idee auseinandergesetzt“ habe; es w ürden „ einfach die Fakten aus dem Projekt entgegen meiner Beschreibung so verdreht, dass eine Funktion natürlich nicht realisierbar ist“ . Er ist der Meinung, entgegen seiner Erw artung keine „ ordentliche Prüfung“ als „ faire Gegenleistung für mein Geld“ bekommen zu haben. Der Beschw erdeführer bittet noch „ um Nachricht, ob eine (leicht) veränderte Neuanmeldung meines Projektes die Sache eventuell besser erklären oder sogar beschleunigen könnte“ . Dem Schriftsatz ist noch eine – durch farbige Linienzüge ergänzte - Ablichtung der Seite 5/9 aus der auf der Anmeldung beruhenden DE 10 2012 001 145 A1 beigefügt, w eiterhin eine Ablichtung von Teilbereichen zw eier Seiten des Zurückw eisungsbeschlusses, in denen einige Textstellen farblich hervorgehoben sind.

Bei sinngemäßer Auslegung des Vorbringens des Beschw erdeführers beantragt dieser die Überprüfung und Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent und Markenamts unter Verteidigung unveränderter Anmeldungsunterlagen.

Wegen des Wortlauts der zusammen mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen und zu w eiteren Einzelheiten des Of fensichtlichkeits-Prüfungsverfahrens w ird auf den Inhalt der elektronischen Akt e des DPMA verw iesen. Wegen des Inhalts der Schriftsätze des Anmelders im Beschw erdeverfahren und zum Inhalt des vorliegend in Bezug genommenen gerichtlichen Hinw eises vom 23. Februar 2015 w ird auf die Gerichtsakte verw iesen.

II Die statthafte Beschw erde ist frist - und formgerecht eingelegt w orden und erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch im Übrigen. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, w eil der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung im Sinne des § 42 Abs. 2 Punkt 1 PatG ist .

Für die Beurt eilung der Anmeldung sind unverändert die ursprünglich eingereichten Unterlagen – einschließlich der ursprünglichen Skizzen – maßgeblich. Die im Beschw erdeverfahren vom Anmelder zur Erläuterung vorgelegten Unt erlagen sind lediglich entsprechend dieser Zw eckbestimmung (s. o.) zu berücksicht igen.

Ein Mangel der Anmeldung inhaltlicher Art i. S. d. § 42 Abs. 2 Punkt 1 PatG ist dann offensichtlich, w enn durch den Prüfenden bei der Durchsicht der Unterlagen aufgrund seiner Sach- und Fachkenntnisse – in technischer und recht licher Beziehung – ohne zusätzliche Ermittlungen und besonderes intellektuelles Nachdenken zw eifelsfrei erkannt w erden kann, dass die mit der Anmeldung vermittelte Lehre im Hinblick auf die angestrebte Wirkung objektiv nicht realisierbar ist und dieser Mangel offen zut age t ritt.

Dies hat auch die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschw erdeverfahrens ergeben, demnach die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgew iesen hat. Der Senat macht sich daher die nachvollziehbare und zutreffende, den vorausgegangenen Bescheid in zulässiger Weise in Bezug nehmende Begründung des ohne Verstoß gegen eine Verfahrensnorm ergangenen Beschlusses der Prüfungsstelle, auf den insow eit verw iesen w ird, vollumfänglich zu Eigen.

So ist eine Vorrichtung zur „ Energiegew innung durch Erdanziehung“ (Bezeichnung), bei der „ die Schw erkraft der Erde eine zw eites Mal eingesetzt“ w erden soll, „ um das Wasser w ieder nach oben zu befördern“ (Seit e 1, 4ter Absatz der Anmeldungsunt erlagen), w obei das Wasser „ sich in geschlossenen Systemen“ befindet (Seite 2, letzter Satz des vorletzten Absatzes), also gerade nicht „ immer neues Wasser notw endig“ sein soll w ie beim Betrieb eines Wasserrads „ durch einen vorbeifließenden Bach“ (Seite 1, dritter Absatz), objektiv nicht realisierbar. Mit dem zu unterstellenden paraten Wissen über die Grundgesetze der Natur und Mechanik ist bereit s auf den ersten Blick offensichtlich, dass einer in Figur 1 deutlich dargestellt en, dementsprechend ausgeführten Vorrichtung w eder Energie entnommen w erden noch das System kontinuierlich in Bew egung verbleiben kann. Denn ohne w eitere Energiezufuhr von außen auf die bet eiligten massebehafteten Bestandteile des Systems – hier Kolben/Zylinderanordnungen, aus denen Flüssigkeit unter Schw erkrafteinfluss untereinander zur Erzeugung eines das System antreibenden Ungleichgew ichts durch Gew ichtsverlagerung verdrängt bzw . eingebracht w erden soll – ist keine Verrichtung von Arbeit i. S. einer Energieerzeugung möglich. Zw ar dürfte sich bei dem abgeschlossenen System aus einem anfänglichen Ungleichgew ichtszustand heraus einmalig eine Verlagerung der beteiligt en Komponenten ergeben, w eil diese unt er Schw erkrafteinfluss einen Gleichgew icht szustand geringsten Energieniveaus anstreben, eine andauernde Bew egung und darüber hinaus fortlaufende Energieentnahme ist hierbei jedoch nicht möglich. Ebenso w enig, w ie sich ein vom Beschw erdeführer angesprochenes übliches „ Wasserrad“ das antreibende Wasser dauernd selbst zuführen kann, ist auch das den Anmeldungsunterlagen unmittelbar entnehmbare Verfahren – auch nicht mit der gezeigt en Vorrichtung - bereits aus Gründen der Physik nicht realisierbar. Solch ein Anmeldungsgegenstand ist w egen der offensichtlich f ehlenden Ausführbarkeit– denn technisch ist er nicht brauchbar im Sinne der genannt en Aufgabe einer Energiegew innung – dem Pat entschutz nicht zugänglich, w eil er seinem Wesen nach keine Erfindung ist (§ 42 Abs. 2 Punkt 1 PatG).

Aus dem berücksichtigen Vorbringen des Beschw erdeführer im Prüfungs- w ie im Beschw erdeverfahren, mit dem ebenf alls keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt gew orden sind, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine andere materiell-rechtliche Würdigung oder das Vorliegen eines Verstoßes gegen eine Verfahrensnorm.

Bei dieser Sachlage w ar die nach Aktenlage entscheidungsreife Beschw erde des Anmelders, dem ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben w ar, zurückzuw eisen. Es entsprach der Verf ahrensökonomie, in der Sache nach Mit teilung der vorläufigen Auffassung des Senats mit gerichtlichem Hinw eis vom 23. Februar 2015 ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Für eine Aufhebung der Entscheidung der Prüfungsstelle ohne eigene Sachentscheidung nach § 79 Abs. 3 PatG w ar kein Raum, da w eder eine neue Sachaufklärung notw endig w ar, die das Gericht nicht selbst hätte leisten können, noch der Prüf er mit einer nach dem Gesetz nicht vorgesehenen, über die Prüfung einer Anmeldung hinaus gehenden Beratung betraut w erden kann, w ie vom Beschw erdeführer angeregt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Paet zold Dr. Baumgart Dr. Geier Ko

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 9 W (pat) 14/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
6 42 PatG
4 1 PatG
1 79 PatG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
4 1 PatG
6 42 PatG
1 79 PatG

Original von 9 W (pat) 14/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 9 W (pat) 14/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum