Paragraphen in 2 StR 70/19
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 70/19 BESCHLUSS vom 29. August 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:290819B2STR70.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. November 2018 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in zwei Fällen sowie der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist und b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit gegen den Beschwerdeführer die Einziehung von Wertersatz von mehr als 545 € angeordnet worden ist; die weitergehende Wertersatzeinziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, besonders schwerer räuberischer Erpressung und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, den Vorwegvollzug und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 560 € angeordnet. Die auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg.
Der Schuldspruch war im Fall II.3 der Urteilsgründe aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu ändern. Die Urteilsfeststellungen belegen insoweit eine Wegnahme und damit eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB (vgl. UA S. 16). Die vom Senat vorgenommene Änderung der Einziehungsentscheidung berichtigt ein offensichtliches Rechenversehen der Strafkammer.
Im Übrigen halten Schuld- und Rechtsfolgenausspruch revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
Appl Schmidt Eschelbach Wenske Zeng
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