• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 70/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 70/19 BESCHLUSS vom 29. August 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:290819B2STR70.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. November 2018 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in zwei Fällen sowie der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist und b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit gegen den Beschwerdeführer die Einziehung von Wertersatz von mehr als 545 € angeordnet worden ist; die weitergehende Wertersatzeinziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, besonders schwerer räuberischer Erpressung und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, den Vorwegvollzug und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 560 € angeordnet. Die auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg.

Der Schuldspruch war im Fall II.3 der Urteilsgründe aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu ändern. Die Urteilsfeststellungen belegen insoweit eine Wegnahme und damit eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB (vgl. UA S. 16). Die vom Senat vorgenommene Änderung der Einziehungsentscheidung berichtigt ein offensichtliches Rechenversehen der Strafkammer.

Im Übrigen halten Schuld- und Rechtsfolgenausspruch revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.

Appl Schmidt Eschelbach Wenske Zeng

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 70/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 4 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 4 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO

Original von 2 StR 70/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 70/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum