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III ZB 1/25

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 1/25 BESCHLUSS vom 26. März 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:260325BIIIZB1.25.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Prof. Dr. Kessen und Liepin beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 26. Februar 2025 gegen die an den Senatsbeschlüssen vom 13. Februar 2025 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die vorbezeichneten Beschlüsse wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Das an die Präsidentin des Bundesgerichtshofs gerichtete Schreiben des Antragstellers vom 26. Februar 2025 enthält - neben einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die von der Präsidentin des Bundesgerichtshofs mit Schreiben vom 13. März 2025 zurückgewiesen worden ist - auch ein Ablehnungsgesuch gegen die an den Senatsbeschlüssen vom 13. Februar 2025 beteiligten Richter (§ 42 Abs. 1 ZPO) und eine Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen (vgl. Senat,

Beschluss vom 12. Januar 2023 - III ZR 155/22, juris Rn. 1). Solche Umstände sind nicht dargelegt, wie bereits aus einer reinen Formalprüfung des Ablehnungsgesuchs zu erkennen ist. Der Antragsteller begründet dieses damit, dass die beteiligten Richter ihm vor der Ablehnung seiner Prozesskostenhilfeanträge durch die Beschlüsse vom 13. Februar 2025 - anders als der Rechtspfleger M. in denselben Sachen (vgl. Schreiben vom 21. Januar 2025) - kein rechtliches Gehör

"geschenkt" hätten. Dabei missachtet er den von ihm in dem Ablehnungsgesuch selbst erwähnten und offensichtlichen Umstand, dass ihm in denselben Sachen bereits durch den Rechtspfleger M.

rechtliches Gehör "vor Gericht" (vgl.

Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt worden ist. Die Missachtung eines derart offensichtlichen Umstands zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs ist rechtsmissbräuchlich.

Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in einer Besetzung auch mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2023 aaO Rn. 2 mwN).

2. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat die mit den Prozesskostenhilfeanträgen vorgetragenen Angriffe des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2024 in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat er verneint. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt als vom Antragsteller gewünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Der Antragsteller wird erneut darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung substanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr rechnen kann.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert zu signieren Remmert Remmert Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 22.11.2024 - 6 O 315/24 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.12.2024 - 1 W 95/24 und 1 W 96/24 -

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