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6 W (pat) 86/07

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 86/07

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 56 687.9 …

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. April 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Erfindung wurde am 4. Dezember 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 102 56 687.9 angemeldet.

Auf den Prüfungsbescheid vom 13. Juni 2005 hin, mit welchem die Prüfungsstelle die Patentfähigkeit des 41 Patentansprüche umfassenden Anmeldungsgegenstandes verneint hat, hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2005 Stellung genommen und sein Patentbegehren mit den unveränderten Unterlagen vom Anmeldetag aufrecht erhalten.

Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse E 04 C die Anmeldung mit Beschluss vom 7. August 2007 mit der bereits dem Bescheid vom 13. Juni 2005 zugrunde liegenden Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch den Inhalt der Druckschrift DE 299 16 771 U1 (E1) neuheitsschädlich vorweggenommen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. September 2007 eingegangene Beschwerde des Anmelders. Entgegen der dabei erfolgten Ankündigung hat der Anmelder im Weiteren keine Beschwerdebegründung eingereicht.

Er stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen.

Außerdem wird - ebenso ohne Begründung - die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt.

Der Senat hat dem Anmelder in einem Zwischenbescheid vom 22. Januar 2013 seine vorläufige Einschätzung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes mitgeteilt, der zufolge die Beschwerde voraussichtlich zurückzuweisen wäre, da auch der Senat den Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht neu gegenüber dem Inhalt der E1 ansehe. Zudem wurde auf die ebenfalls von der Prüfungsstelle ermittelte und dem Anmelder mitgeteilte Druckschrift US 4 651 486 A (E4) verwiesen, welche nach Auffassung des Senats dem Anmeldungsgegenstand ebenfalls neuheitsschädlich entgegenstehe und die Merkmale des unverändert aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 noch augenscheinlicher zeige. Der Anmelder erhielt Gelegenheit, unter Berücksichtigung der in dem Zwischenbescheid dargelegten vorläufigen Auffassung des Senats innerhalb einer Frist von 6 Wochen zur Sache Stellung zu nehmen. Er wurde darauf hingewiesen, dass der Senat nach Ablauf dieser Frist in der Sache entscheiden werde. Der Anmelder hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des unverändert vorliegenden Patentanspruchs 1 ein

„Bauelement mit einem, aus einem Glasmaterial gefertigten Basiskörper, der einen Bauelementinnenhohlraum umschließt und einen, von einer ersten Kantenzone umsäumten ersten Hauptflächenbereich sowie einen von einer zweiten Kantenzone umsäumten zweiten Hauptflächenbereich aufweist, wobei sich zwischen der ersten Kantenzone und der zweiten Kantenzone ein Klebestoßflächenbereich erstreckt“.

In den in ihrer Reihenfolge und Rückbeziehung teilweise nicht stringent aufeinanderfolgenden neben- bzw. nachgeordneten Ansprüchen 18, 19, 26, 29 und 32 werden darüber hinaus eine „Lichtskulptur“, ein „Baukörper“, ein „Klebepad“ und eine „Wandung“ beansprucht. Zum Wortlaut dieser Ansprüche, zu den jeweils rückbezogenen Unteransprüchen sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Anmeldungsgegenstand nicht patentfähig ist, und die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen wurde (§ 48 PatG i. V. m. §§ 1, 3 PatG).

2. Der Anmeldungsgegenstand nach dem unverändert geltenden Patentanspruch 1 ist nicht neu. Zum einen teilt der Senat die in dem angefochtenen Beschluss begründete Auffassung der Prüfungsstelle bezüglich der fehlenden Neuheit des Anmeldungsgegenstandes gegenüber der Druckschrift DE 299 16 771 U1 (E1). Zu der diesbezüglichen Erwiderung des Anmelders (Schriftsatz vom 20.12.2005 in der Anmeldungsakte) auf die im Wesentlichen gleichlautende Beurteilung in dem vorangegangenen Prüfungsbescheid hat der Senat in dem Zwischenbescheid vom 22. Januar 2013 ausführlich Stellung genommen und dargelegt, weshalb die dazu vorgebrachten Argumente aus seiner Sicht nicht überzeugen können.

Unbeschadet dieser Beurteilung sieht der Senat zum anderen aber insbesondere die von der Prüfungsstelle weiter zum einschlägigen Stand der Technik ermittelte und dem Anmelder mitgeteilte Druckschrift US 4 651 486 A (E4) als neuheitsschädlich an. Wie bereits die dortige Zeichnung (insbesondere Figuren 1 bis 4) in Verbindung mit der Figurenbeschreibung (Spalte 4, Zeilen 25 ff.) erkennen lässt, ist dort ganz augenscheinlich ein Bauelement offenbart, welches einen aus einem Glasmaterial gefertigten Basiskörper („translucent block 16“) aufweist, der einen Bauelementinnenhohlraum („hollow glass block“) umschließt und einen, von einer ersten Kantenzone umsäumten ersten Hauptflächenbereich („upper surface 18“) sowie einen von einer zweiten Kantenzone umsäumten zweiten Hauptflächenbereich („lower surface 20“) aufweist, wobei sich zwischen der ersten Kantenzone und der zweiten Kantenzone ein Klebestoßflächenbereich („abutting surfaces 46, 48, 50, 52“) erstreckt. Dass es sich bei letzterem Bereich um einen Klebestoßflächenbereich handelt, geht aus der Beschreibung hervor, wo u. a. von einem „adhesive material 54“ die Rede ist (s. Spalte 9, Zeile 22), welches zwischen den Stoßstellen der Bauelemente zu deren Verbindung eingebracht ist. Dass in E4 die Bauelemente eine sechseckige (wabenförmige) Struktur aufweisen, steht der Merkmalsübereinstimmung mit dem Bauelement nach Anspruch 1 nicht entgegen; denn dort ist über dessen Form nichts ausgesagt, so dass auch ein sechseckiges Element wie in E4 unter diesen Anspruch fällt.

3. Aufgrund der Antragslage sind damit auch die teils formal unabhängigen, teils rückbezogenen Ansprüche 2 bis 41 nicht gewährbar.

4. Für die - ohne Begründung - beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht keine Veranlassung. Nach § 80 Abs. 3 PatG kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet werden, wenn es auf Grund besonderer Umstände nicht der Billigkeit entsprechen würde, die Gebühr einzubehalten. Die Anordnung der Rückzahlung ist immer dann billig, wenn bei ordnungsmäßiger und angemessener Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können (vgl. dazu Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 73 Rn. 124 ff., 132). Ein solcher Verstoß ist vorliegend aber für den Senat nicht ersichtlich. Denn die Prüfungsstelle hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs in Form des Prüfungsbescheids vom 13. Juni 2005 aufgrund der daraufhin unverändert aufrechterhaltenen Antragslage (auf Erteilung eines Patents mit den unveränderten Patentansprüchen vom Anmeldetag) unter Würdigung der vom Anmelder geltend gemachten Argumente entschieden.

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Dr. Großmann Cl

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