Paragraphen in 5 AR (VS) 21/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 29 | EGGVG |
1 | 300 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 29 | EGGVG |
1 | 300 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF AR (VS) 21/20 BESCHLUSS vom 29. September 2020 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Umbuchung von Zahlungen zur Begleichung von Gerichtskostenforderungen auf eine Geldstrafenforderung ECLI:DE:BGH:2020:290920B5AR.VS.21.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2020 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2020 – 3 VAs 10/19 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Mai 2020 den Antrag des Beschwerdeführers auf Umbuchung von Zahlungen auf Gerichtskostenforderungen auf eine offene Geldstrafe als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2020 „sofortige Beschwerde“ eingelegt.
Das gemäß § 300 StPO als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig.
Statthaftes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG die Rechtsbeschwerde; diese ist indes nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR (VS) 46/11). Vorliegend hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Gericke ler Resch Mosbacher von Häfen Köh- Vorinstanz: Frankfurt am Main, OLG, 19.05.2020 – 3 VAs 10/19
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 29 | EGGVG |
1 | 300 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 29 | EGGVG |
1 | 300 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen