Paragraphen in 2 ARs 196/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
4 | 4 | StPO |
1 | 2 | StPO |
1 | 3 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 2 | StPO |
1 | 3 | StPO |
4 | 4 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 196/20 2 AR 139/20 BESCHLUSS vom 19. August 2020 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
Verteidiger: Rechtsanwalt hier: Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 StPO Az.: 22 Ls 8/19 (282 Js 26814/18) Amtsgericht Wittenberg Az.: 2 KLs 19/19 (566 Js 1141/17) Landgericht Bielefeld ECLI:DE:BGH:2020:190820B2ARS196.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. August 2020 beschlossen:
Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Wittenberg anhängige Verfahren 22 Ls 8/19 (282 Js 26814/18) wird zu dem beim Landgericht Bielefeld rechtshängigen Verfahren 2 KLs 19/19 (566 Js 1141/17) verbunden.
Gründe: 1 Das Landgericht Bielefeld, bei dem das Verfahren 2 KLs 19/19
(566 Js 1141/17) rechtshängig ist, ist bereit, das beim Amtsgericht Wittenberg anhängige Verfahren 22 Ls 8/19 (282 Js 26814/18) zu übernehmen. 2 Das Landgericht Bielefeld hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau hat ihre Zustimmung zur Abgabe und Verbindung des Verfahrens gegeben. 3 1. Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 2 StPO liegen vor. 4 a) Der Bundesgerichtshof ist gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne des § 4 StPO des Amtsgerichts Wittenberg (Oberlandesgericht Naumburg) und des Landgerichts Bielefeld (Oberlandesgericht Hamm). 5 b) Die Staatsanwaltschaft Bielefeld und die Staatsanwaltschaft DessauRoßlau haben beantragt, das ursprünglich beim Amtsgericht Wittenberg anhängige Verfahren zu dem Verfahren des Landgerichts Bielefeld zu verbinden, in dem die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Die formellen Voraussetzungen des § 4 StPO für die Verbindung durch den Bundesgerichtshof als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht sind damit gegeben.
c) Dass das Amtsgericht Wittenberg die Anklage noch nicht zugelassen hat, steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. September 2018 – 2 ARs 247/18, juris Rn. 1 mwN).
2. Das beim Amtsgericht Wittenberg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Bielefeld rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die beantragte Verbindung entspricht der Prozessökonomie.
Franke Zeng Appl Schmidt Krehl
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
4 | 4 | StPO |
1 | 2 | StPO |
1 | 3 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 2 | StPO |
1 | 3 | StPO |
4 | 4 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen