Paragraphen in 4 StR 409/24
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1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 409/24 BESCHLUSS vom 12. März 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2025:120325B4STR409.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2025 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2025 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. Juni 2024 mit Beschluss vom 12. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Eingabe vom 23. Februar 2025, mit der er unter anderem beanstandet, dass gegen seine Schuld sprechende Beweise nicht berücksichtigt worden seien.
Der als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegende Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat nicht erkennen.
Dieser hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihm übergangen.
Quentin Scheuß Sturm Marks Maatsch Vorinstanz: Landgericht Paderborn, 05.06.2024 ‒ 01 KLs-20 Js 856/22-7/24
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