Paragraphen in 10 W (pat) 18/15
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 18/15
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 025 451.6
…
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 20. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann ECLI:DE:BPatG:2018:200218B10Wpat18.15.0 beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2014 wird aufgehoben.
2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: - Ansprüche 1 bis 10 vom 6. Februar 2015, eingegangen am 10. Februar 2015, - Beschreibung wie Offenlegungsschrift mit der Maßgabe, dass nach dem Absatz [0004] der Offenlegungsschrift die Seiten 1 bis 3 vom 6. Februar 2015, eingegangen am 10. Februar 2015, einzufügen sind, - Figuren 1 und 2 wie Offenlegungsschrift.
Gründe I.
Die Erfindung ist am 19. Mai 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E04G hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anspruch 1 nicht gewährbar sei, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015, eingegangen am 17. Januar 2015 Beschwerde eingelegt. Sie hat mit der Eingabe vom 6. Februar 2015, eingegangen am 10. Februar 2015, neue Ansprüche 1 bis 10 und neue Beschreibungsseiten 1 bis 3 vorgelegt.
Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
E1 GB 2 387 874 A E2 DE 198 48 176 A1 E3 US 6 551 041 B2.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 10 haben folgenden Wortlaut:
1. Anschlagvorrichtung (4) zur Halterung einer Absturzsicherung oder dgl. von Personen an Raumdecken (1) mit einer zusätzlichen abgehängten Decke (2), gekennzeichnet durch, - einen zugzonentauglichen Lastanker (5), welcher in der Unterseite der Raumdecke (1) fest verankert ist und ein Anschlussaußengewinde (9) aufweist, - ein am Lastanker (5) befestigtes Distanzelement (6) zum zumindest teilweisen Überbrücken des Abstandes zwischen Raumdecke (1) und abgehängter Decke (2), wobei das Distanzelement (6) als Distanzhülse ausgebildet ist und lastankernah ein komplementär zum Anschlussaußengewinde (9) des Lastankers ausgebildetes Innengewinde (10) aufweist, - ein Halteelement (7) und eine Abdeckung (8), die alternativ am lastankerfernen Ende des Distanzelementes (6) befestigbar sind.
2. Anschlagvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass die Verschraubung zwischen dem Distanzelement (6) und dem Lastanker (5) zusätzlich verklebt ist. 3. Anschlagvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Distanzelement (6) zumindest an seinem lastankerfernen Ende einen unrunden Querschnitt oder einen Zweiflach (11) aufweist. 4. Anschlagvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das Haltelement (7) eine Ringöse (12) mit einem Steckanker (13) zum Einstecken in die distanzelementseitige Aufnahme (14) aufweist. 5. Anschlagvorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Steckanker (13) eine lösbare Kugelverriegelung aufweist, welche diesen in eingestecktem Zustand im Distanzelement (6) fixiert. 6. Anschlagvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Lastanker (5) mit Verbundmörtel in der Raumdecke (1) verklebt ist. 7. Anschlagvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Lastanker (5) konische und sich beim Eindrehen aufspreizende Bereiche aufweist. 8. Anschlagvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung (8) eine Abdeckblende (15) mit einem orthogonal davon abstehenden Haltestift (16) zum Einstecken in die distanzelementseitige Aufnahme (14) aufweist. 9. Anschlagvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet,
dass zumindest ein Teil der Abdeckung (8) magnetisch ist und dadurch im in die Aufnahme (14) eingesteckten Zustand fixiert ist. 10. Verfahren zum Anordnen einer Anschlagvorrichtung (4) zur Halterung einer Absturzsicherung oder dgl. von Personen an Raumdecken (1) mit einer zusätzlichen abgehängten Decke (2), gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte: - Einbringen einer Zugangsöffnung, insbesondere einer Bohrung,
in der abgehängten Decke (2), - Setzen eines zugzonentauglichen Lastankers (5) in die Unterseite der Raumdecke (1), - Befestigen, insbesondere Verschrauben und Verkleben, eines Distanzelements (6) am Lastanker (5), wodurch der Abstand zwischen Raumdecke (1) und abgehängter Decke (2) zumindest teilweise überbrückt wird, - Befestigen eines Halteelementes (7) (Gebrauchszustand der Anschlagvorrichtung (4)) oder einer Abdeckung (8) (Nichtgebrauchszustand der Anschlagvorrichtung (4)) in der lastankerfernen Aufnahme (14) des Distanzelements (6).
Die zusätzlichen Beschreibungsseiten 1 bis 3 sind nach dem Absatz [0004] der offengelegten Beschreibung einzufügen; zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.
2. Die Patentanmeldung wurde am 17. Dezember 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Anschlagvorrichtung nach Anspruch 1 nicht patentfähig sei, da sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Mit der Beschwerdebegründung vom 6. Februar 2015, eingegangen am 10. Februar 2015, wurden neue Ansprüche 1 bis 10 sowie geänderte Beschreibungsseiten 1 bis 3 eingereicht.
Die neuen Unterlagen vom 10. Februar 2015 sind zulässig. Die in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale sind in den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3 offenbart.
3. Die Anschlagvorrichtung nach Anspruch 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG). Die Unteransprüche 2 bis 9 betreffen deren zweckmäßige Ausgestaltungen, Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 10 ist die Verwendung einer Anschlagvorrichtung gemäß den Ansprüchen 1 bis 9. Er ist ebenfalls patentfähig.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt eine Anschlagvorrichtung, bei der ein Distanzelement als Distanzhülse ausgebildet und an einem Lastanker befestigt ist.
3.2 Die beanspruchte Anschlagvorrichtung gemäß geltendem Anspruch 1, deren gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der der Anschlagvorrichtung nächstliegende Stand der Technik ist in der E2 beschrieben. Sie betrifft einen Bolzenanker zur Abstandsmontage mit einer Ankerhülse, die über einen Teil ihrer Länge in einem Loch aufweitbar ist, was ihn zu einem zugzonentauglichen Lastanker macht, sowie einem Ankerbolzen mit Außengewinde, das als Anschlussgewinde geeignet ist, und mit einem Abstandselement, das als Distanzhülse ausgebildet ist und den Abstand zwischen Raumdecke und einer abgehängten Decke überbrückt. Bei dem entgegengehaltenen Bolzenanker hat das der Distanzhülse entsprechende Abstandselement kein Innengewinde. Aus den Figuren geht nur ein Abstandselement hervor, das an der Innenseite glatt ist und mit einem gummielastischen Ring auf dem das Abstandselement in seiner ganzen Länge durchgreifenden Ankerbolzen festgeklemmt ist. Der Ankerbolzen steht über das zu befestigende Bauteil vor, so dass es mit einer Mutter gegen die Distanzhülse geklemmt werden kann. Der Ankerbolzen erfüllt damit zwei Funktionen, nämlich die Aufweitung und die Befestigung in der Ankerhülse und die Halterung des zu befestigenden Bauteils.
Diese Entgegenhaltung gibt keine Anregung dazu, die beiden Funktionen zu trennen, also einen Lastanker mit Außengewinde vorzusehen, auf den dann eine Distanzhülse aufgeschraubt wird, und die Distanzhülse so weiterzubilden, dass ein Halteelement an ihr befestigt werden kann. Die E2 kann lediglich die Anregung geben, das Halteelement direkt auf einen Ankerbolzen zu schrauben und ggf. gegen eine Distanzhülse abzustützen.
Die E1 zeigt die Verriegelung eines Schafts eines Halteelements in einer Hülse, die bajonettartig durch eine Schiebe- und Drehbewegung des Schafts erfolgt (Figuren 9 bis 23). Es werden noch verschiedene Formen der Befestigung der Hülse an einem Bauwerk gezeigt; keine davon legt eine Gestaltung der Hülse als Dübel nahe (Figur 6).
Die E3 betrifft eine Hülse, in der ein zweiteiliges Halteelement einer Absturzsicherung verriegelt werden kann. Eine Anregung zu einer Gestaltung einer Anschlagvorrichtung bei einer abgehängten Decke gibt diese Druckschrift nicht.
Auch eine Zusammenschau der drei Druckschriften führt selbst unter Einbeziehung des Wissens und Könnens eines Durchschnittsfachmanns nicht zum Anmeldungsgegenstand. Es fehlen Hinweise oder Anregungen, Anschlagvorrichtungen bei abgehängten Decken mit Lastankern auszuführen, auf die Distanzhülsen aufgeschraubt sind, deren ankerferne Enden so ausgebildet sind, dass sie wahlweise Halteelemente oder Abdeckungen aufnehmen können.
Somit stehen die im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften der Feststellvorrichtung nach Anspruch 1 nicht patenthindernd entgegen; der Anspruch 1 ist deshalb gewährbar. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 betreffen Ausgestaltungen, die nicht trivial sind; sie sind daher ebenfalls gewährbar.
Der nebengeordnete Anspruch 10 betrifft ein Verfahren zum Anordnen einer Anschlagvorrichtung, welche im Wesentlichen die gleichen Merkmale aufweist, wie die bereits als erfinderisch angesehene. Da bei einer Anschlagvorrichtung mit den im Anspruch 1 genannten Merkmalen erkannt wurde, dass sie nicht nahegelegt ist, ist auch ein Verfahren zur Anordnung einer solchen Anschlagvorrichtung nicht naheliegend.
4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag der einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die wesentlichen Gründe der Entscheidung dargelegt wurden.
Dr. Lischke Eisenrauch Küest Dr. Großmann prö
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