Paragraphen in III ZR 216/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 26 | EGZPO |
1 | 4 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 101 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 216/14 BESCHLUSS vom 30. April 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Mai 2014 - 4 U 155/13 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.443,55 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb zweier am 20. Dezember 2001 und 9. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligungen in einer Gesamthöhe von 17.500 € an der I. KG geltend. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 28. Mai 2014 wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
Der Klageantrag zu 1 wegen einer Zahlungsforderung in Höhe von 22.390,70 € ist mit 15.218,55 € zu bewerten. In dem von den Klägern gestellten Zahlungsantrag ist entgangener Gewinn in Höhe von 7.172,15 € enthalten. Insoweit handelt es sich um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, die nach der Rechtsprechung des Senats den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. Die Ausführungen der Beschwerde zur Bestimmung der Beschwer geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen. Der Senat hält insofern an seiner mit der des II. Zivilsenats und des XI. Zivilsenats übereinstimmenden Rechtsprechung fest (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - III ZR 228/14, BeckRS 2015, 06444 Rn. 3 mwN).
Der Wert des Feststellungsantrags zu 2 entspricht der eigenen Bewertung der Kläger in Höhe von 1.225 €.
Der Feststellungsantrag hinsichtlich des Annahmeverzugs erhöht den Streitwert nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 aaO Rn. 5; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16).
Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 17.09.2013 - 64 O 2105/12 OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.05.2014 - 4 U 155/13 -
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