Paragraphen in V ZR 217/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 48 | GKG |
1 | 63 | GKG |
1 | 6 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 217/23 BESCHLUSS vom 9. August 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:090824BVZR217.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik, die Richterin Dr. Grau und den Richter Dr. Schmidt beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 4. Juli 2024 dahingehend geändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 230.000 € beträgt.
Gründe:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2022 - V ZR 78/21, BeckRS 2022, 11318 Rn. 2). Auch in der Sache hat sie Erfolg. Für den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich das mit der Klage verbundene wirtschaftliche Interesse in Höhe von 230.000 € maßgeblich (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO: Verkehrswert des Grundstücks). Der mit der Widerklage verfolgte Löschungsanspruch war, wie die Gegenvorstellung zu Recht geltend macht, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Brückner Grau Göbel Schmidt Malik Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 21.10.2022 - 1 O 103/18 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.09.2023 - 5 U 233/22 -
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