Paragraphen in XI ZR 199/18
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3 | 66 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 199/18 BESCHLUSS vom 24. August 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:240820BXIZR199.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2020 durch die Richterin Dr. Derstadt beschlossen:
Die als Erinnerung anzusehende Eingabe des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2020 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen vom 22. April 2020 - wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung gemäß § 66 GKG, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 - XI ZR 381/13, juris). Dagegen sind Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (BGH, Beschlüsse vom 29. November 2004 - VI ZB 2/04, juris Rn. 4 und vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, juris Rn. 3 f.). Hier macht der Kläger keine Verletzung des Kostenrechts geltend. Er beanstandet vielmehr, der Rechtsanwalt, der für ihn Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftragslos gehandelt. Diese Beanstandung kann nicht mit der Erinnerung geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, juris; Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2014 - XI ZR 381/13, juris und vom 15. Januar 2020 - XI ZR 271/19, juris). Der Kostenansatz ist auch richtig (GKG KV 1242).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Derstadt Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.08.2016 - 6 O 8350/13 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.02.2018 - 14 U 2009/16 -
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