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III ZA 16/15

BUNDESGERICHTSHOF III ZA 16/15 BESCHLUSS vom 16. April 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen:

Die Anträge der Kläger zu 1 und 3 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Oktober 2011 – I-11 U 134/10 – werden zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat versteht das Schreiben der Kläger zu 1 und 3 vom 7. Februar 2015 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Oktober 2011, durch den die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Februar 2010 – 3 O 4/08 – gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden sind.

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Eine solche Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Daran fehlt es hier. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens für die Kläger zu 1 und 3 entsprechend ihren Angaben in der Klageschrift auf jeweils bis 5.500 € festgesetzt (4.250 € behaupteter materieller Schaden zuzüglich 1.000 € Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche weiteren Schäden). Dies entspricht dem Interesse der Kläger an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € wird somit nicht erreicht.

Schlick Reiter Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.02.2010 - 3 O 4/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 07.10.2011 - I-11 U 134/10 -

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