AnwZ (Brfg) 20/14
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 20/14 BESCHLUSS vom
15. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Lohmann am 15. September 2014 beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe: 1 Nachdem der Kläger die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. März 2014 zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2 Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 87a Abs. 1, 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berichterstatterin.
Lohmann Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 07.03.2014 - 1 AGH 5/13 -
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