• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VII ZR 211/13

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 211/13 BESCHLUSS vom 14. August 2014 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 5. Juni 2014 wird dahingehend berichtigt, dass die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2013 auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen wird.

Gründe: 1 Der Beschluss des Senats vom 5. Juni 2014 über die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist wegen der versehentlichen Auslassung des Kostenausspruchs hinsichtlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. 2 Der Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine abschließende Entscheidung auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu treffen. Dass der Inhalt des Beschlusses die Kostenentscheidung tatsächlich nicht aufweist, stellt ein für die Beteiligten offenbares Versehen dar. Offenbar ist ein Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Umständen bei ihrem Erlass ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68 Rn. 2 m.w.N.).

Beschlüsse gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO trifft der Senat in großer Zahl. Soweit die Zulassung der Revision insgesamt abgelehnt wird, haben sie verfahrensabschließenden Charakter und sprechen die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers aus. Von dieser zumindest auch den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten ständigen Übung abzuweichen bestand im vorliegenden Fall ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt ein Anlass. Besteht jedoch aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung deshalb kein Zweifel, weil ein anderer Grund für die Unvollständigkeit des Beschlusstenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68 Rn. 3 m.w.N.).

Kniffka Eick Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 24 O 331/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2013 - VI-U (Kart) 1/13 - Kartzke

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VII ZR 211/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 319 ZPO
1 544 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 319 ZPO
1 544 ZPO

Original von VII ZR 211/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VII ZR 211/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum