Paragraphen in I ZB 54/24
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1 | 78 | ZPO |
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1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 54/24 BESCHLUSS vom 11. September 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2024:110924BIZB54.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 5. Zivilkammer - vom 15. Mai 2024 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1), oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 3. Januar 2024 - I ZB 85/23, juris Rn. 2 mwN).
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille Vorinstanzen: AG Dieburg, Entscheidung vom 11.03.2024 - 33 M 479/24 LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.05.2024 - 5 T 214/24 -
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