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2 StR 414/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 414/20 BESCHLUSS vom 20. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:200121B2STR414.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 20. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Juli 2020 wird der Tagessatz für die im Fall II. 4. der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. 2 Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat es indes versäumt, die Tagessatzhöhe für die wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II. 4.

der Urteilsgründe) verhängte Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestimmen. Da deren Festsetzung trotz Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – 3 StR 393/19, juris Rn. 3; vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96), hat der Senat dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt. Der Tagessatz von einem Euro entspricht dem gesetzlichen Mindestmaß, § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB.

Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Franke Grube Appl Schmidt Zeng Vorinstanz: Köln, LG, 03.07.2020 - 181 Js 1520/18 115 KLs 23/19

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