V ZR 280/11
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 280/11 BESCHLUSS vom 31. Januar 2013 in dem Rechtsstreit gegen Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Oktober 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.414 €.
Gründe:
I. 1 Das Landgericht hat den Beklagten zur Erstattung gezahlter Darlehensraten verurteilt und seine Widerklage, mit der er Zahlungsansprüche aus Geschäftsbeziehungen mit dem Kläger geltend gemacht hat, abgewiesen.
Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten mit einstimmigem Beschluss vom 19. Oktober 2011 nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen Beschluss mit dem Hinweis zurückgesandt, er habe diesen am 24. Oktober 2011 erhalten, das Mandatsverhältnis sei aber am 21. Oktober 2011 beendet worden.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 19. Oktober 2011 nicht statthaft ist.
Nach § 522 Abs. 3 ZPO in der bis zum 26. Oktober 2011 geltenden Fassung ist ein nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangener Beschluss nicht anfechtbar. Diese Norm ist gemäß § 38a EGZPO für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, weiter anzuwenden. Dies ist hier der Fall. Der angegriffene Beschluss ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 24. Oktober 2011 zugegangen. Daran ändert im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auch eine Mandatsniederlegung nichts (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06, NJW 2007, 2124). Infolgedessen ist der Zurückweisungsbeschluss des Kammergerichts vor dem 27. Oktober 2011 erlassen worden und damit nicht anfechtbar.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts, bei welcher der Wert der mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Forderungen zu berücksichtigen war, beruht auf § 3 ZPO.
Stresemann Czub Lemke Kazele Schmidt-Räntsch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2009 - 19 O 437/09 KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2011 - 4 U 17/10 -
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