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4 StR 46/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 46/15 BESCHLUSS vom 18. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. November 2014 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, der Körperverletzung und der Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist; b) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II. 2. Tatkomplex 4 und 5 der Urteilsgründe, im Gesamtstrafen- sowie im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen sowie Körperverletzung und Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme von zwei selbständigen, real konkurrierenden Vergewaltigungstaten in den Fällen II. 2. Tatkomplex 4 und 5 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Nebenklägerin, mit der er eine Beziehung unterhielt und zusammenwohnte, im Verlauf des Tattags mehrfach geschlagen und getreten sowie sie gezwungen, mehrere Stunden mit ihm durch die Stadt zu laufen, wobei er sie mit dem Ziel, sie gefügig zu machen, durch Drohung mit dem Tod zu Bekundungen ihrer Loyalität und des Gehorsams ihm gegenüber genötigt hatte. In den späten Abendstunden befahl der Angeklagte der Nebenklägerin, die noch unter dem Eindruck der vorangegangenen Vorfälle und Bedrohungen stand, einem neuen Tatentschluss folgend, sich auszuziehen und aufs Bett zu legen. Er drohte hierbei, sich zu holen, was er wolle, und sie umzubringen. Als die Nebenklägerin, die – vom Angeklagten wahrgenommen – stark zitterte, erklärte, sie habe Angst vor dem Angeklagten, erwiderte dieser, es sei gut, dass sie Angst habe, jetzt habe sie endlich Respekt vor ihm. In Kenntnis dieser Ängste und der psychischen Ausnahmesituation der Nebenklägerin vollzog der Angeklagte sodann mit ihr den Geschlechtsverkehr, wobei die Nebenklägerin aufgrund ihrer Ängste und der vorangegangenen Drohungen und Beeinträchtigungen keine Gegenwehr leistete (Tatkomplex 4). Einige Stunden später führte der Angeklagte aufgrund erneuten Tatentschlusses im Bewusstsein der fortdauernden psychischen Ausnahmesituation sowie der fortbestehenden Ängste der Nebenklägerin gegen deren Willen mit ihr den Analverkehr aus, was der Nebenklägerin, die das Geschehen aufgrund ihrer vorausgegangenen Erlebnisse sowie aus Angst vor weiteren körperlichen Beeinträchtigungen über sich ergehen ließ, nicht unerhebliche Schmerzen bereitete (Tatkomplex 5).

Für die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei mehrfach hintereinander begangenen Vergewaltigungen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, ob der Nötigung des Tatopfers ein einheitliches Tun des Angeklagten zugrunde liegt. Bei einheitlicher Gewaltanwendung liegt ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfach dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vor (vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2007 – 4 StR 572/06, NStZ-RR 2007, 235; vom 13. Februar 2007 – 1 StR 574/06; vom 25. Oktober 2001 – 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200; Beschlüsse vom 28. Januar 2003 – 4 StR 521/02, StraFo 2003, 281; vom 9. März 2000 – 4 StR 513/99, NStZ 2000, 419, 420; vom 23. November 1993 – 1 StR 739/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10). So liegt der Fall hier. Den Feststellungen der Strafkammer ist jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang zu entnehmen, dass die vom Angeklagten durch die Todesdrohung zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs geschaffene Bedrohungssituation noch fortbestand, als er die Nebenklägerin zur Duldung des Analverkehrs zwang. Damit wurden die sexuellen Handlungen durch den Einsatz desselben Nötigungsmittels erzwungen, sodass sich das Geschehen als einheitliche Tat der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB darstellt.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II. 2. Tatkomplex 4 und 5 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Der Maßregelausspruch kann ebenfalls nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht bei der auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützten Anordnung der Sicherungsverwahrung von drei selbständigen Vergewaltigungstaten des Angeklagten als Anlasstaten ausgegangen ist.

Für die neu zu treffende Maßregelentscheidung weist der Senat darauf hin, dass in Fällen, in denen – wie bei § 66 Abs. 3 StGB – die Anordnung der Sicherungsverwahrung im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters steht, die maßgeblichen Gründe für die tatrichterliche Ermessensentscheidung in den Urteilsgründen darzulegen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 – 4 StR 87/11, NStZ-RR 2011, 272; vom 15. Oktober 2009 – 5 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 43).

Sost-Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender

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