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III ZB 43/14

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 43/14 BESCHLUSS vom 11. September 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Reiter beschlossen:

Die "Nichtzulassungsbeschwerde" des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Kläger nimmt das beklagte Land vor dem Oberlandesgericht H. auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens in Anspruch. Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 hat das Oberlandesgericht H. , dessen Zuständigkeit der Kläger für gegeben hält, den Streitwert entsprechend den Angaben in der Klageschrift vorläufig auf 26.200 € festgesetzt. Mit Vorsitzendenverfügung vom 23. Juli 2014 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass ein Kostenvorschuss von ihm angefordert wird. Dagegen wendet sich der Kläger mit der "Nichtzulassungsbeschwerde".

Das Rechtsmittel, das der Senat als Beschwerde gegen die Anordnung einer Gerichtskostenvorauszahlung nach § 63 Abs. 1 Satz 2, § 67 GKG versteht, ist unstatthaft. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde, mit der Einwendungen gegen die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Streitwerts geltend gemacht werden, an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Das Rechtsmittel ist aber auch deswegen unzulässig, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.

Der Kläger kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.

Schlick Herrmann Hucke Tombrink Reiter Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 23.07.2014 - I-11 EK 3/14 -

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1 63 GKG
1 78 ZPO

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