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35 W (pat) 413/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 413/10 Verkündet am 1. August 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

…

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2006 016 303 hier: Löschungsantrag hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel sowie die Richterin Dr.-Ing. Prasch beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2009 aufgehoben.

2. Das Gebrauchsmuster 20 2006 016 303 wird teilgelöscht, soweit es über den in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung überreichten Hilfsantrag 1 hinausgeht, mit der Maßgabe, dass das letzte Merkmal im Schutzanspruch 1 lautet: „… und die Trennwand (7‘, 7“) teilweise an der Halteplatte (5) oder im Bereich der Halteplatte (5) an einer Lage aus Filtermaterial (2, 3) fixiert ist.“

3. Der weitergehende Löschungsantrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Gründe I.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 23. Oktober 2006 angemeldeten und am 21. Dezember 2006 mit 11 Schutzansprüchen in das Register eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2006 016 303 mit der Bezeichnung „Filterbeutel“. Seine Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert.

Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet:

Filterbeutel (1), insbesondere für Staubsauger, mit einem aus luftdurchlässigem Filtermaterial (2, 3) gebildeten Beutel, an dem eine Einlassöffnung (6) für zu filternde Luft ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Innenraum des Beutels in mindestens zwei Kammern (9, 9", 9", 10, 10", 10") unterteilt ist.

Wegen des Wortlauts der Schutzansprüche 2 bis 11 wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 die Löschung des Streitgebrauchsmusters wegen Schutzunfähigkeit beantragt. Sie hat zur Stützung ihres Vorbringens auf folgenden Stand der Technik verwiesen:

D2 EP 1 123 724 A1 D3 DE 200 10 049 U1 D4 DE 94 07 425 U1 D5 Auszug aus Wikipedia.de zum Stichpunkt „Papier“ -D6 DE 202 07 663 U1 D7 DE 10 2004 020 555 A1 D12 US 3 370 405 D13 US 5 522 908 D14 GB 815 709 D15 US 4 784 676 D17 EP 1 254 693 A2 D18 DE 699 12 653 T2.

Die Antragsgegnerin (Gebrauchsmusterinhaberin) hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 16. Juli 2007 rechtzeitig widersprochen. Sie hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung die Aufrechterhaltung des Streitgebrauchsmusters nach Maßgabe des Hauptantrags gemäß Schriftsatz vom 1. Dezember 2009, hilfsweise in der Reihenfolge der Hilfsanträge I (in der Fassung der mündlichen Verhandlung), II und II gemäß Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 beantragt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Gebrauchsmusterabteilung I - hat nach vorläufiger Würdigung des Sachstands in einem Zwischenbescheid vom 20. Oktober 2009 - das Streitgebrauchsmuster mit einem in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2009 verkündeten Beschluss teilgelöscht, soweit es über Hilfsantrag I der Beschwerdegegnerin hinausgeht und im Übrigen den Löschungsantrag zurückgewiesen.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet:

„Filterbeutel (1), insbesondere für Staubsauger, mit einem aus luftdurchlässigem Filtermaterial (2, 3) aus mehrlagigem Vliesstoff gebildeten Beutel, an dem eine Einlassöffnung (6) für zu filternde Luft ausgebildet ist, wobei eine Halteplatte (5) an dem Filtermaterial (2) festgelegt ist und der Innenraum des Beutels durch eine Trennwand (7', 7") aus Vliesstoff in mindestens zwei Kammern (9', 9", 10', 10") unterteilt ist, wobei die eintretende Luft zunächst gegen die Trennwand (7") gelenkt wird, in einer ersten Kammer (9', 9") vorgefiltert und in einer zweiten Kammer (10', 10") nachgefiltert wird, und die erste Kammer (9', 9") mit der zweiten Kammer (10', 10") über mindestens eine Bypass Öffnung (12) verbunden ist, wobei die Trennwand (7', 7") als Zwischenwand ausgebildet ist, die an drei Seiten an einer Seitennaht (13, 14, 15) des Filterbeutels (1) fixiert ist und an der vierten Seite (17) ein offener Übergang (16) zwischen der ersten Kammer (9', 9") und der zweiten Kammer (10', 10") gebildet ist, und die Trennwand (7', 7") zumindest teilweise an der Halteplatte (5) oder im Bereich der Halteplatte (5) an einer Lage aus Filtermaterial (2, 3) fixiert ist.“

Wegen des Wortlauts der Schutzansprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag I wird auf die Akten verwiesen.

In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, dass der mit dem Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I beanspruchte Gegenstand aus den eingetragenen Ansprüchen 1, 2, 6, 8, 9 und 10 und der Beschreibung herleitbar sei, zumal die Ansprüche 2, 6, 8 und 9 alle auf Anspruch 1 und aufeinander und Anspruch 10 auf Anspruch 9 zurückbezogen seien, so dass der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag zulässig sei, und dahin gestellt bleiben könne, ob sein Gegenstand der Ausführungsform gemäß Figur 3 entspreche. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I sei auch neu und auf einem erfinderischen Schritt beruhend, weil sich bei dem bekannten Filterbeutel gemäß der Druckschrift D12 der Bypass auf der der Einlassöffnung abgewandten Seite der Trennwand befinde, so dass die D12 keine Anregung zu der streitgebrauchsmustergemäßen Ausbildung einer Bypass-Öffnung in der Trennwand zwischen den beiden Kammern im Bereich der Halteplatte bzw. der Einlassöffnung geben könne, damit die Luft nach dem Auftreffen auf die Trennwand gleich durch den Bypass in die zweite Kammer strömen könne, weshalb der sich auf der Trennwand abgesetzte Staub auch nicht mitgerissen und somit die Speicherfähigkeit des Materials der Trennwand voll ausgenutzt werden könne. Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften D2, D3, D4, D5, D6, D7, D13, D14, D15, D17 und D18 könnten den Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I führen, da keine dieser Schriften einen Filterbeutel mit einer Trennwand im Sinne des Streitgebrauchsmusters beschreibe.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie macht sich auch im Beschwerdeverfahren ihren erstinstanzlichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu eigen, dass der mit dem aufrechterhaltenen Hilfsantrag I beanspruchte Gegenstand eine Kombination von drei unterschiedlichen Ausführungsformen darstelle, die so nicht offenbart sei, wie sie bereits schriftsätzlich vorgetragen habe. Sie weist außerdem darauf hin, dass das Streitgebrauchsmuster in den Absätzen [0019] bis [0031] drei separate Ausführungsformen eines Staubsaugerbeutels beschreibe, die sich baulich vollkommen voneinander unterscheiden würden, und zwar hinsichtlich der Ausbildung der Trennwand und Bypass-Öffnung(en) und daher nicht miteinander vereinbar seien. Zudem verwende die Gebrauchsmusterschrift für die beschriebenen unterschiedlichen Funktionalitäten unterschiedliche Begrifflichkeiten. So sei in Figur 1 die Trennwand in Form eines Beutels ausgebildet, der Bypass-Öffnungen aufweise, während in Figur 2 alternativ eine Trennwand vorgesehen sei, die an drei Seiten am Filterbeutel festgelegt sei und an der vierten Seite einen offenen Übergang aufweise, wo die Luft herum ströme. Dies zeige, dass ein Bypass etwas anderes als ein offener Übergang sei, so dass dieser einen Bypass ausschließe. Die Figur 3 zeige eine dritte Variante, wo die Trennwand nur an einer Seite des Filterbeutels und an der gegenüberliegenden Seite mit einem Streifen festgelegt sei. Hiervon seien im Anspruch 1 alle drei verschiedenen Übergangsmöglichkeiten zwischen der ersten und der zweiten Kammer miteinander kombiniert worden. Dies stelle eine unzulässige Kombination verschiedener Ausführungsformen dar, die von der ursprünglichen Offenbarung nicht abgedeckt sei, abgesehen davon, dass sich hieraus auch Widersprüche ergäben, die von der Beschreibung nicht weiter aufgeklärt werden könnten.

Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass der nächstkommende Stand der Technik nach der Druckschrift D12 mit Ausnahme des verwendeten Filtermaterials sämtliche Merkmale des verteidigten Anspruchs 1 in der aufrechterhaltenen Fassung aufweise, und dass die Wahl des Filtermaterials einen erfinderischen Schritt nicht begründen könne. Die weiteren im Laufe des Löschungsverfahrens genannten Entgegenhaltungen hat die Antragstellerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2009 aufzuheben und das Gebrauchsmuster 20 2006 016 303 in vollem Umfang zu löschen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin widerspricht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin weiterhin in allen Punkten. Sie verteidigt das Streitgebrauchsmuster mit dem im Löschungsbeschluss aufrechterhaltenen Schutzanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1. In der mündlichen Verhandlung hat sie den Begriff „zumindest“ im letzten Merkmal des Schutzanspruchs 1 gestrichen.

Die Beschwerdegegnerin trägt vor, dass entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin keine unzulässige Kombination verschiedener Ausführungsbeispiele im verteidigten Schutzanspruch 1 vorliege, da dessen Merkmale ohne weiteres aus den eingetragenen Schutzansprüchen 1, 6, 8, 9 und 10 hergeleitet werden könnten und dort die Verwendung der Begriffe „Bypass-Öffnung“ (12) und „offener Übergang“ (16) in Verbindung mit der Trennwand synonym erfolge. Der durch diesen Anspruch geschützte Gegenstand beruhe auch auf einem erfinderischen Schritt, da bei dem nächstkommenden Stand der Technik nach D12 in der Trennwand des Beutels nur eine kleine Öffnung (28) ausgespart sei, so dass ein offener Übergang für den Luftstrom an einer Seite der Trennwand nicht gebildet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt aus dem Löschungsund Beschwerdeverfahren Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) ist nicht gegeben, da sich das Streitgebrauchsmuster im zuletzt verteidigten Umfang als schutzfähig erweist.

1. Das vorliegende Streitgebrauchsmuster betrifft einen Filterbeutel, insbesondere für Staubsauger, mit einem aus luftdurchlässigem Filtermaterial gebildeten Beutel, an dem eine Einlassöffnung für zu filternde Luft ausgebildet sein soll (vgl. Abs. [0001] der Streitgebrauchsmusterschrift). Es geht dabei von Filterbeuteln für Staubsauger aus, die als Flach- oder Klotzbodenbeutel ausgebildet sein können und aus einem Filtermaterial wie Papier oder Vliesstoff bestehen können, wobei auch mehrlagige Filtermaterialien für eine effektive Filterung verwendet würden. Dabei könnten sich Staubpartikel mit zunehmender Befüllung gerade bei einer Feinfilterung im äußeren Bereich des Beutels absetzen, was zu einer Verstopfung führe, wodurch mit zunehmender Befüllung der durch den Filterbeutel geförderte Luftvolumenstrom absinke [0002].

Als Aufgabe ist in der Streitgebrauchsmusterschrift angegeben, einen Filterbeutel zu schaffen, der auch mit zunehmender Befüllung noch eine hohe Filterleistung besitzt [0003].

Zur Lösung ist gemäß Schutzanspruch 1 nach der in der mündlichen Verhandlung verteidigten Fassung 1 ein Filterbeutel mit folgenden Merkmalen vorgesehen:

1. mit einem aus luftdurchlässigem Filtermaterial (2, 3) aus mehrlagigem Vliesstoff gebildeten Beutel,

1.1 an dem eine Einlassöffnung (6) für zu filternde Luft ausgebildet ist,

1.2 wobei eine Halteplatte (5) an dem Filtermaterial (2) festgelegt ist

1.3 und der Innenraum des Beutels durch eine Trennwand (7‘‘) aus Vliesstoff in mindestens zwei Kammern (9‘‘, 10‘‘) unterteilt ist,

1.3.1 wobei die eintretende Luft zunächst gegen die Trennwand (7‘‘) gelenkt wird, in einer ersten Kammer (9‘‘) vorgefiltert und in einer zweiten Kammer (10‘‘) nachgefiltert wird,

1.3.2 und die erste Kammer (9‘‘) mit der zweiten Kammer (10‘‘) über mindestens eine Bypass Öffnung verbunden ist,

1.3.3 wobei die Trennwand (7‘, 7‘‘) als Zwischenwand ausgebildet ist, die an drei Seiten an einer Seitennaht (13, 14, 15) des Filterbeutels (1) fixiert ist und an der vierten Seite (17) ein offener Übergang zwischen der ersten Kammer (9‘‘) und der zweiten Kammer (10‘‘) gebildet ist,

1.3.4 und die Trennwand (7‘, 7‘‘) teilweise an der Halteplatte (5) oder im Bereich der Halteplatte (5) an einer Lage aus Filtermaterial (2, 3) fixiert ist.

Die Merkmale 1 bis 1.3 beschreiben den grundlegenden Aufbau eines Filterbeutels mit einem aus luftdurchlässigem Filtermaterial aus mehrlagigem Vliesstoff gebildeten Beutel (Merkmal 1), an dem eine Einlassöffnung für zu filternde Luft ausgebildet ist (Merkmal 1.1), wobei eine Halteplatte an dem Filtermaterial festgelegt ist (Merkmal 1.2) und der Innenraum des Beutels durch eine Trennwand aus Vliesstoff in mindestens zwei Kammern unterteilt ist (Merkmal 1.3). In Merkmal 1.3.1 ist der Weg des Luftstroms in dem Beutel beschrieben, wonach die eintretende Luft zunächst gegen die Trennwand (7") gelenkt, in einer ersten Kammer vorgefiltert und in einer zweiten Kammer nachgefiltert wird. Dadurch soll die zur Verfügung stehende Filterfläche erhöht und ein schnelles Zusetzen des Filterbeutels im Bereich der Feinfilterung verhindert werden, wodurch die effektive Filterleistung des Filterbeutels verlängert wird (Abs. [0005]). Die Merkmale 1.3.2 und 1.3.3 legen die Ausgestaltung der Trennwand mit einer Bypass-Öffnung (12) zur Verbindung der zwei Kammern (Merkmal 1.3.2) sowie die Ausbildung der Trennwand (7‘, 7‘‘) als Zwischenwand fest, die an drei Seiten an einer Seitennaht (13, 14, 15) des Filterbeutels (1) fixiert ist, während an der vierten Seite (17) ein offener Übergang (16) zwischen der ersten Kammer (9‘, 9‘‘) und der zweiten Kammer (10‘, 10") gebildet ist. Durch die Bypass-Öffnung soll sichergestellt sein, dass die angesaugte Staubluft in jedem Fall von der ersten Kammer in die zweite Kammer überströmen kann und die Trennwand lediglich eine Vorfilterfunktion besitzt [0010]. In Absatz [0024] der Streitgebrauchsmusterschrift ist ferner ausgeführt, dass sich der grobe Staub in der eintretenden Luft dadurch zunächst an der Trennwand absetzen und nicht sofort das feinporige Filtermaterial der Filterbeutellagen (2) und (3) verstopfen kann, wobei durch den offenen Übergang (16) ein Einströmen von Luft auch in die zweite Kammer gewährleistet ist, so dass der Filterbeutel vollständig befüllt werden kann. Diese Formulierung bedeutet für den Fachmann, einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss und besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und Fertigung von Filterbeuteln, insbesondere für Staubsauger, aufgrund seines fachlichen Wissens unmissverständlich, dass der offene Übergang (16) eine Bypass-Öffnung im Sinne des Merkmals 1.3.2 bildet. Das Merkmal 1.3.4 legt noch eine Fixierung der Trennwand im Bereich des offenen Übergangs (16) fest und zwar teilweise an der Halteplatte (5) oder im Bereich der Halteplatte an einer Lage aus Filtermaterial. Durch die Fixierung soll verhindert werden, dass die Trennwand vom Luftstrom völlig an eine Außenwand des Filterbeutels gedrückt und eine der zwei Kammern verschlossen werden kann [0012]. Dadurch kann sich der grobe Staub in der eintretenden Luft an der Trennwand absetzen, so dass dieser nicht sofort das feinporige Filtermaterial der Außenlagen (2) und (3) verstopft (Absatz [0024]). Die beiden Merkmale 1.3.3 und 1.3.4 sind nach alledem so auszulegen, dass der offene Übergang zwischen der ersten und zweiten Kammer in der Nähe der Einlassöffnung angeordnet ist, weil drei Seiten an einer Seitennaht des Filterbeutels fixiert sind, so dass die vierte Seite mit dem offenen Übergang an oder im Bereich der Halteplatte befestigt ist, also die Seite mit der Bypass-Öffnung, woraus ersichtlich ist, dass sich der offene Übergang im Bereich der Halteplatte bzw. der Einlassöffnung befindet (vgl. die zutreffenden Ausführungen im Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, Seite 6, letzter Absatz). Dadurch kann die angesaugte Staubluft nach dem Auftreffen auf die Trennwand (Merkmal 1.3.1) auch durch den offenen Übergang gleich in die zweite Kammer strömen, wodurch der auf der Trennwand sich abgesetzte Staub nicht mitgerissen und damit die Staubspeicherfähigkeit des Materials der Trennwand voll ausgenutzt werden kann und sich die feinen Poren der Lagen (2) und (3) nicht so schnell zusetzen wie bei einem Standardbeutel ohne Trennwand [0031]. Demnach kann durch Einfügen einer Trennwand in einen Filterbeutel entsprechend den Merkmalen 1.3.3. und 1.3.4 gerade bei größeren Füllgraden die Saugleistung vergleichsweise hoch gehalten werden, wie die in Figur 4 der Gebrauchsmusterschrift gezeigten Linien (21) und (22) zu der Saugleistung unterschiedlicher Filterbeutel zeigen.

2. Soweit das Streitgebrauchsmuster im erstinstanziellen Löschungsverfahren nicht mehr verteidigt worden ist, ist es von der Gebrauchsmusterabteilung zu Recht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG gelöscht worden. Die Verteidigung war zulässig, die beschränkenden Merkmale der Schutzansprüche 1 bis 5 sind in der Gebrauchsmusterschrift als zum Schutzgegenstand gehörend offenbart.

2.1 Der verteidigte Schutzanspruch 1 geht ursprünglich auf den mit der Gebrauchsmusteranmeldung eingetragenen Anspruch 1 zurück, wie aus den Merkmalen 1, 1.1 und 1.3 gemäß obiger Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 nach Punkt II.1. ersichtlich ist, wobei das Merkmal 1 darüber hinaus noch die aus Absatz [0019] der Gebrauchsmusterschrift stammende Materialangabe „aus mehrlagigem Vliesstoff“ und das Merkmal 1.3 noch eine aus dem eingetragenen Anspruch 5 der Gebrauchsmusterschrift stammende „Trennwand aus Vliesstoff“ enthält.

2.2 Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist darüber hinaus noch durch die Merkmale 1.2 und 1.3.1 bis 1.3.4 weiter beschränkt worden.

Das Merkmal 1.2, wonach eine Halteplatte (5) an dem Filtermaterial festgelegt ist, entspricht wortwörtlich dem ersten Teil des ursprünglichen Anspruchs 8.

Das erste Teilmerkmal des Merkmals 1.3.1, wonach „die eintretende Luft zunächst gegen die Trennwand (7“) gelenkt wird“, erschließt sich dem Fachmann klar aus den Figuren 3A und 3B der Streitgebrauchsmusterschrift und den entsprechenden Ausführungen in Absatz [0025], Mitte, in Verbindung mit dem in Absatz [0030] beschriebenen Ausführungsbeispiel einer Trennwand, so dass - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine zwei verschiedenen Ausführungsbeispiele in unzulässiger Weise kombiniert worden sind. Das zweite Teilmerkmal des Merkmals 1.3.1, wonach „die eintretende Luft in einer ersten Kammer vorgefiltert und in einer zweiten Kammer nachgefiltert werden kann“, ergibt sich sinngemäß aus dem ursprünglichen Anspruch 2 und wortwörtlich aus Absatz [0005] der Streitgebrauchsmusterschrift.

Die weiteren, die Trennwand ausgestaltenden Merkmale 1.3.2 bis 1.3.4 ergeben sich aus den eingetragenen, ursprünglichen Ansprüchen 6, 8, 9 und 10, die alle auf Anspruch 1 sowie aufeinander (nach einem der Ansprüche 1 bis 8) bzw. Anspruch 10 auf Anspruch 9 zurückbezogen sind.

Im Einzelnen entspricht das Merkmal 1.3.2, wonach „die erste Kammer (9‘‘) mit der zweiten Kammer (10‘‘) über mindestens eine Bypass-Öffnung verbunden ist“, wortwörtlich dem ursprünglichen Anspruch 6, während sich das Merkmal 1.3.3, wonach „die Trennwand (7‘, 7‘‘) als Zwischenwand ausgebildet ist, die an drei Seiten an einer Seitennaht (13, 14, 15) des Filterbeutels (1) fixiert ist und an der vierten Seite (17) ein offener Übergang zwischen der ersten Kammer (9‘‘) und der zweiten Kammer (10‘‘) gebildet ist“, aus dem ursprünglichen Anspruch 10 unter Rückbezug auf Anspruch 9 ergibt, nach dem die Trennwand als Zwischenwand ausgebildet ist.

Die Beschwerdeführerin ist indessen der Ansicht, dass die Merkmale 1.3.2 und 1.3.3 im Schutzanspruch 1 auf unterschiedliche Ausführungsbeispiele zurückgingen, die nicht miteinander kombinierbar seien und daher im Streitgebrauchsmuster ein Bypass etwas anderes sei als ein offener Übergang aufgrund der unterschiedlichen Funktionalitäten der in den Figuren gezeigten Trennwandausführungen in den Figuren 1, 2 oder 3, so dass diese eine unterschiedliche Begrifflichkeit bedingten. So sei nur in der Figur 1 der Streitgebrauchsmusterschrift eine Bypass-Öffnung offenbart, während in Figur 2 eine zweite alternative Lösung gezeigt sei, da dort die Trennwand anders arrangiert und ein offener Übergang geschaffen sei, so dass die Luft - anders als in Figur 1 - um die TrennwandMateriallage herumströme. Dies zeige, dass im verteidigten Schutzanspruch 1 Merkmale miteinander kombiniert worden seien, die widersprüchlich sind. Dem kann der Senat nicht folgen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erschließt sich dem Fachmann aus der Gebrauchsmusterschrift eine Bypass-Öffnung nicht nur im Zusammenhang mit einer Trennwand in Form eines Beutels (7), wie er in Figur 1 gezeigt ist, sondern auch im Zusammenhang mit einer Trennwand in Form einer Zwischenwand (7‘, 7‘‘), wie sie in den Figuren 2 und 3 gezeigt ist. Dies ergibt sich für den Fachmann zum einen aus den Absätzen [0010] und [0011] der Gebrauchsmusterschrift und zum anderen aus den Ansprüchen 6, 7 und 9. Danach ist in Absatz [0010] bzw. Schutzanspruch 6 zunächst in allgemeiner Form erwähnt, dass die erste Kammer (9‘‘) mit der zweiten Kammer (10‘‘) über mindestens eine Bypass-Öffnung verbunden ist. Erst im folgenden Absatz [0011] bzw. in den folgenden Ansprüchen 7 bzw. 9 mit 10 sind mögliche Formen bzw. Ausgestaltungen der Trennwand alternativ nebeneinander beschrieben. So soll die Trennwand nach Anspruch 7 als Beutel entsprechend der Ausführungsform nach Figur 1 ausgebildet sein, während sie nach Anspruch 9 alternativ als Zwischenwand entsprechend den modifizierten Ausführungsformen nach Figur 2B oder nach Anspruch 10 entsprechend den Figuren 3A bzw. 3B ausgebildet sein kann, wonach die Zwischenwand an drei Seiten an einer Seitennaht des Filterbeutels fixiert ist und an der vierten Seite ein offener Übergang zwischen der ersten und der zweiten Kammer ausbildet ist. Demnach wird - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - vom Offenbarungsgehalt des Streitgebrauchsmusters sowohl eine Bypass-Öffnung (12) in Form von Öffnungen in einem Beutel (Figur 1, [0020]) als auch eine Bypass-Öffnung (12) in Form eines offenen Übergangs an einer Zwischenwand (7‘, 7‘‘) umfasst (Fig. 3A, 3B, [0024] u. [0025]), die jeweils ein Überströmen von Luft aus der ersten Kammer in die zweite Kammer ermöglichen. Für den Fachmann ist nach alledem ersichtlich, dass auch der offene Übergang des zweiten Ausführungsbeispiels eine Bypass-Öffnung im Sinne des Streitgebrauchsmusters schafft. Die Schutzansprüche 9 und 10 lassen durch ihre jeweiligen Rückbezüge keine andere Interpretation des Ausdrucks „offener Übergang“ zu, so dass der offene Übergang eine synonyme Bedeutung mit einer Bypass-Öffnung hat, da dort in analoger Weise ein Bypass durch den offenen Übergang an der vierten Seite der Trennwand gebildet ist (Merkmal 1.3.3). Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang zwar zuzustimmen, dass in den Figuren 1, 2 und 3 zwei Ausführungsformen mit unterschiedlicher Funktionalität vorliegen, aber der verteidigte Schutzgegenstand bezieht sich nach alledem, wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich ist, nur auf das zweite Ausführungsbeispiel einer Trennwand als Zwischenwand nach den Figuren 3a und 3B und Absatz [0030], so dass im vorliegenden Schutzanspruch 1 - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch keine unterschiedlichen Ausführungsbeispiele wie Beutel und Zwischenwand mit einander kombiniert worden sind.

2.3 Das den Schutzgegenstand noch weiter beschränkende Merkmal 1.3.4, wonach die Trennwand (7‘, 7‘‘) teilweise an der Halteplatte (5) oder im Bereich der Halteplatte (5) an einer Lage aus Filtermaterial (2, 3) fixiert ist, stammt wortwörtlich aus dem ursprünglichen Anspruch 8 (vgl. zweites Teilmerkmal) (das erste Teilmerkmal ist - wie oben ausgeführt - bereits im Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 enthalten). Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Streichung des Wortes „zumindest“ vor „teilweise“ ist eine beschränkende Änderung, ohne die auch eine Fixierung der Trennwand insgesamt mitumfasst wäre, wodurch auch die vierte Seite der Trennwand verschlossen wäre.

2.4 Nach alledem liegt eine unzulässige Kombination unterschiedlicher Ausführungsbeispiele im verteidigten Schutzanspruch 1 nicht vor. Der verteidigte Schutzanspruch 1 ist nur auf eine der ursprünglich offenbarten Ausführungsformen beschränkt, die in den Figuren 3A und 3B dargestellt und im Absatz [0030] beschrieben ist. Somit ergeben sich aus der Merkmalskombination in Schutzanspruch 1 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch keinerlei Widersprüche, die von der Beschreibung nicht weiter aufgeklärt werden könnten.

Die abhängigen verteidigten Schutzansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglich eingetragenen Ansprüchen 2 bis 4 und 11 und enthalten durch ihre Rückbeziehung auf den verteidigten Anspruch 1 ebenfalls keine unzulässige Änderung.

3. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik neu (§ 3 GebrMG).

Durch den nächstkommenden Stand der Technik nach der D12 (US 3 370 405) wird ein Filterbeutel mit einer Trennwand aus Vliesstoff vorbeschrieben, die als Zwischenwand ausgebildet ist und den Innenraum des Beutels in zwei Kammern unterteilt (Merkmal 1.3), bei der jedoch an der vierten Seite kein offener Übergang zwischen der ersten Kammer (9‘‘) und der zweiten Kammer (10‘‘) gebildet ist, sondern lediglich eine kleine Öffnung (aperture (28)), über die die erste Kammer mit der zweiten Kammer verbunden ist (Merkmal 1.3.2) und durch die die Luft von der ersten Kammer in die zweite Kammer strömen kann, wie aus den Figuren 3 und 4 ersichtlich ist. Der Schutzgegenstand nach Anspruch 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik daher bereits in seinen Merkmal 1.3.3 sowie dadurch auch in seinem Merkmal 1.3.4.

Der verbleibende im Verfahren befindliche Stand der Technik nach D2 bis D7, D13 bis D15, D17 und D18 liegt weiter ab und lässt zumindest das Merkmal 1.3 nicht erkennen, weil in keiner dieser Druckschriften eine Trennwand ersichtlich ist, die den Innenraum des Beutels in mindestens zwei Kammern unterteilt. Daher kann keine dieser Druckschriften den verteidigten Schutzgegenstand insgesamt vorwegnehmen.

4. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 GebrMG).

4.1 Die D12 (US 3 370 405) beschreibt einen Filterbeutel (10) für Staubsauger mit einem aus luftdurchlässigem Filterpapier (filter paper sheet material (12)) gebildeten Beutel (vgl. Spalte 1, Zeilen 11 - 13; bzw. Spalte 2, Zeilen 1 - 3), an dem entsprechend Merkmal 1.1 (vgl. Merkmalsauflistung gemäß Punkt II.1.) des verteidigten Schutzanspruchs 1 des angegriffenen Gebrauchsmusters eine Einlassöffnung (24) für die zu filternde Luft ausgebildet ist (Spalte 2, Zeilen 26 - 27), wobei entsprechend Merkmal 1.2 eine Halteplatte (collar (42)) an dem Filtermaterial (12) festgelegt ist (Spalte 2, Zeilen 38 - 42) und entsprechend Merkmal 1.3 der Innenraum des Beutels durch eine Trennwand (second sheet material (26) bzw. inner wall (40)) aus Vliesstoff (filter paper sheet material (26)) in mindestens zwei Kammern (56, 58) unterteilt ist (vgl. Spalte 2, Zeilen 11 - 13 u. 66 - 70; Fig. 4), wie insbesondere aus den Figuren 1 bis 3 der D12 ersichtlich ist. Dabei wird die eintretende Luft auch, wie in Merkmal 1.3.1 gefordert, zunächst gegen die Trennwand (40) gelenkt, in einer ersten Kammer (56) vorgefiltert und in einer zweiten Kammer (58) nachgefiltert, wie aus der in Figur 4 gezeigten Lage der Einlassöffnung (24) gegenüber der Zwischenwand (40) und den eingezeichneten Strömungspfeilen (60) und (62) für den Luftstrom ersichtlich ist (Spalte 2, Zeile 70 - Spalte 3, Zeile 10). Auch ist die erste Kammer (56) mit der zweiten Kammer (58) über mindestens eine Bypass-Öffnung verbunden, wie aus den Figuren 1 bis 4 ersichtlich ist, so dass auch Merkmal 1.3.2 in der D12 verwirklicht ist (Spalte 3, Zeilen 3 - 6; Fig. 1 - 4). Dabei befindet sich die Trennwand (26, 40) in der gleichen Einbaulage wie dies auch bei dem Filterbeutel des Streitgebrauchsmusters der Fall ist, so dass die Trennwand auch entsprechend Merkmal 1.3.3 als eine Zwischenwand (40) ausgebildet ist. Die Zwischenwand (40) ist allerdings - wie Figur 4 zeigt - an allen vier Seiten mit dem Filterbeutel verbunden, weil Klebstreifen (20, 22) an den Längsseiten (Fig. 3) vorgesehen sind (Spalte 2, Zeilen 34 bis 38), wodurch die Zwischenwand zwischen der Vorderwand (32) und der Rückwand (34) in Position gehalten wird, und die Schmalseiten mit den Beutelenden umgefaltet sind (Spalte 2, Zeilen 44 - 52).

Hinweise auf die Bildung eines offenen Übergangs zwischen der ersten Kammer und der zweiten Kammer an einer der vier Seiten der Trennwand (Merkmal 1.3.3) ergeben sich aus den Figuren und der textlichen Offenbarung der D12 indes nicht. In der D12 ist lediglich beschrieben, dass in der Zwischenwand eine Öffnung (aperture (28)) ausgebildet ist, so dass der Luftstrom von der ersten Kammer in die zweite Kammer strömen kann (Spalte 2, Zeilen 27 - 29 u. 43 - 45). Insoweit hat zwar der Gegenstand nach D12 eine ähnliche Zielsetzung wie der Schutzgegenstand des angegriffenen Gebrauchsmusters, jedoch bedient er sich zur Lösung dieses Problems nicht der Mittel des Gegenstandes nach dem geltenden Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters, wie auch ein Blick in die Zeichnung, Figur 3A und 3B, erkennen lässt. Der in den Figuren 3 und 4 dargestellte Filterbeutel hat eine innere Wand (26, 40), die - ähnlich wie auch in der Figur 2 des Streitgebrauchsmusters - rechteckig ausgebildet ist und die hinsichtlich ihrer Ausrichtung ähnlich gelagert ist wie beim Streitgebrauchsmuster. Dabei ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass ein offener Übergang an einer Seite nicht gebildet wird. Ein offener Übergang an einer Seite wird dem Fachmann - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch nicht durch die in der Figur 7 rechts unten eingezeichnete Aussparung offenbart, da diese Aussparung keine wirkliche Öffnung darstellt, sondern eine zeichnerisch aufgebrochene Öffnung der Trennwand - ersichtlich an der Freihandlinie mit unregelmäßiger Bruchkante -, die nur dazu dient, dem Betrachter an dieser Stelle die darunterliegende Ecke des Filterbeutels mit gefalteter Seitenkante zu zeigen. Damit ist auch an dieser Stelle die Trennwand durchgehend mit dem Filterbeutel verbunden und ein Bypass in Form eines offenen Übergang nicht gebildet.

Folglich ist bei dem bekannten Filterbeutel eine teilweise Fixierung der Trennwand an der Halteplatte oder im Bereich der Halteplatte an einer Lage aus Filtermaterial nicht vorgesehen, so dass die D12 dem Fachmann auch keine Hinweise auf das Merkmal 1.3.4 vermitteln kann.

4.2 Nach alledem kann der Offenbarungsgehalt der D12 in seiner Gesamtheit die Merkmale 1.3.3 und 1.3.4 weder vorwegnehmen noch dem Fachmann nahelegen. Auf die Frage, ob der Einsatz eines mehrlagigen Vliesstoffs als luftdurchlässiges Filtermaterial (entsprechend Merkmal 1) anstelle des Filterpapiers für den Filterbeutel der D12 alleine einen erfinderischen Schritt begründen könnte, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

4.3 Auch der verbleibende, vom Schutzgegenstand nach dem verteidigten Anspruch 1 weiter abliegende Stand der Technik nach den Druckschriften D2 bis D7, D13 bis D15, D17 und D18, der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Gebrauchsmusterbeschwerdesenat zu Recht nicht mehr aufgegriffen worden ist, kann keine Anregungen zum Auffinden einer Trennwand nach den Merkmalen 1.3.3 und 1.3.4 vermitteln, da er keine Filterbeutel zeigt, deren Innenraum durch eine Trennwand in zwei Kammern unterteilt ist. Daher können auch diese Druckschriften den Fachmann nicht zum Gegenstand nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 zu führen oder diesen nahe legen. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen und Zuhilfenahme seines Fachwissens ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf das Vorliegen eines erfinderischen Schritts schließen lassen.

Der Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist nach alledem schutzfähig.

5. Dies gilt auch für die übrigen verteidigten Schutzansprüche 2 bis 5, die zweckmäßige Ausgestaltungen des Filterbeutels nach Schutzanspruch 1 beschreiben und von der Schutzfähigkeit des Schutzanspruchs 1 mitgetragen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 PatG und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dass die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.

Baumgärtner Rippel Dr. Prasch Cl

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