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V ZB 108/16

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 108/16 BESCHLUSS vom 30. März 2017 in der Rücküberstellungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:300317BVZB108.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold vom 27. Juli 2016 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.500 €.

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2014 unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und die „Abschiebung“ nach Italien angeordnet. Nachdem eine Rücküberstellung gescheitert war, weil er nicht angetroffen wurde, beantragte die beteiligte Behörde am 1. Juli 2016, Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 12. August 2016 und die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom selben Tag „gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 2 AufenthG“ Abschiebungshaft bis zum 12. August 2016 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, erstrebt der Betroffene, der am 28. Juli 2016 nach Italien rücküberstellt worden ist, die Feststellung, dass er durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.

Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG Haft zur Sicherung der Rücküberstellung des Betroffenen nach Italien angeordnet. Rechtsgrundlage hierfür sei Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Nr. 15 AufenthG.

III.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist nicht statthaft.

1. Nach § 70 Abs. 4 FamFG findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statt. Dazu gehören auch Entscheidungen im Verfahren über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen (Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 96/13, FGPrax 2014, 87 Rn. 4 mwN). Das gilt auch für auf § 62 FamFG gestützte Feststellungsanträge, da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 70 Abs. 4 FamFG klar zum Ausdruck gebracht hat, dass einstweilige Anordnungen keiner rechtlichen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterworfen sein sollen (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 4; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 7).

2. Der Betroffene macht ohne Erfolg geltend, das Amtsgericht habe, anders als das Beschwerdegericht meine, die Haft nicht im Wege der einstweiligen Anordnung, sondern im regulären Verfahren angeordnet.

a) Richtig ist allerdings, dass der Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens durch die Verfahrensart - Hauptsacheverfahren nach § 422 FamFG oder einstweiliges Anordnungsverfahren nach § 427 FamFG - festgelegt wird, in der das Amtsgericht die Haft angeordnet hat. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, eine tatsächlich im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung des Amtsgerichts nachträglich als eine einstweilige Anordnung oder einen im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen Beschluss nachträglich als Hauptsachentscheidung anzusehen (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 9).

b) Das hat das Beschwerdegericht jedoch nicht getan. Es ist vertretbar davon ausgegangen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens eine vom Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung erlassene Haftanordnung war. Es hat in den Gründen des Beschlusses einleitend ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht die Haft im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG angeordnet. Ferner heißt es, die beteiligte Behörde habe den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und das Amtsgericht in Übereinstimmung damit eine solche erlassen. Das ergebe sich daraus, dass der Haftrichter im Tenor die Vorschrift des § 427 FamFG zitiert und entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift dringende Gründe dafür angenommen habe, dass gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft anzuordnen sei. Die angeordnete Haftdauer entspreche der nach § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG zulässigen Höchstdauer.

Die Auslegung des Beschwerdegerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für sie ist ohne Bedeutung, ob sich das Amtsgericht mit den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung näher befasst oder ob es eine Entscheidung getroffen hat, die in dem gewählten Verfahren nicht oder nicht mit dem getroffenen Ausspruch hätte ergehen dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 96/13, FGPrax 2014, 87 Rn. 6).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 36 Abs. 3, § 62 Satz 1 u. 2 GNotKG. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, juris Rn. 9).

Stresemann Schmidt-Räntsch Haberkamp Kazele Hamdorf Vorinstanzen:

AG Detmold, Entscheidung vom 01.07.2016 - 23 XIV (B) 165/16 LG Detmold, Entscheidung vom 27.07.2016 - 10 T 146/16 -

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