Paragraphen in IX ZB 51/14
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1 | 317 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 51/14 BESCHLUSS vom 6. November 2014 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 6. November 2014 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe vom 23. Oktober 2014 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Ausfertigung (§ 317 ZPO) ersetzt im Rechtsverkehr die in der Akte verbleibende Original-Urkunde der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 317 Rn. 2).
Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Cottbus, Entscheidung vom 29.04.2014 - 63 IN 214/12 LG Cottbus, Entscheidung vom 08.07.2014 - 7 T 153/14 -
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