Paragraphen in 1 StR 434/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 356 | StPO |
1 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
3 | 356 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 434/19 BESCHLUSS vom 14. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2020:140120B1STR434.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2020 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 18. Dezember 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten gegen das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 2019 eine Einzelstrafe, die Gesamtstrafe sowie – insoweit auch zugunsten der Nichtrevidentin – die Entscheidung über die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen herabgesetzt. Im Übrigen hat der Senat das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 18. Dezember 2019, das als Anhörungsrüge nach § 356a StPO gegen den nicht anfechtbaren Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2019 auszulegen ist.
Die Rüge ist indes unzulässig. Denn der Verurteilte hat den Zeitpunkt, in dem er von dem Gehörsverstoß Kenntnis erlangt haben will, nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 356a Satz 3 StPO), ohne dass sich die Wahrung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO aus dem Verfahrensgang ergäbe. Unabhängig hiervon hat der Senat auch in der Sache das rechtliche Gehör nicht verletzt. Er hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. So hat der Senat mit dem in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2019 erwähnten Verzicht des Angeklagten und der Nichtrevidentin auf die Herausgabe sichergestellten Bargelds lediglich die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung aufgegriffen, es „haben sich die Angeklagten bereits in der Hauptverhandlung am 15.02.2018 vor der 20. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit der form- und ersatzlosen Einziehung des Bargelds einverstanden erklärt“ (UA S. 35; vgl. auch bereits UA S. 34). Der Verurteilte übersieht zudem, dass der Senat ihm keine wirtschaftliche Belastung auferlegt, sondern die Bedeutung dieser festgestellten früheren Prozesserklärungen allein zu seinen Gunsten herangezogen hat, um den Verstoß des neuen Tatgerichts gegen das Verschlechterungsverbot bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) zu begründen.
Über die in der Eingabe weiter erwähnten „beschlagnahmten Fahrzeuge“ hatte der Senat nicht zu entscheiden. Es steht dem Verurteilten frei, sich diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft zu wenden.
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3 | 356 | StPO |
1 | 73 | StGB |
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