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5 StR 341/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 341/23 BESCHLUSS vom 20. November 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:201123B5STR341.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht im Fall 8 angenommen hat, die gefährliche Körperverletzung in der Begehungsform mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) werde von der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt (so BGH, Urteile vom 8. November 1966 – 1 StR 450/66, NJW 1967, 297, 298; vom 7. Februar 1967 – 1 StR 640/66, BGHSt 21, 194, 195; dagegen mit beachtlichen Gründen zur Tateinheit neigend BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 StR 382/20,

BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – 5 StR 208/21 Rn. 2), ist der in diesem Fall wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) verurteilte Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.

Cirener Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 27.02.2023 - 602 Ks 17/22 6610 Js 55/22

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