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X S 25/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 11.12.2012, X S 25/12 Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit Tatbestand I. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hatte mit Urteil vom 24. März 2011 4 K 446/2008 eine Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen. Das Urteil war zunächst mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dass den Beteiligten gegen das Urteil die Revision zustehe. Mit Beschluss vom 4. Mai 2011 berichtigte das FG das Urteil dahin, dass die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden könne.

Der Antragsteller legte namens des Klägers Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision (X B 67/11) sowie gegen die Urteilsberichtigung (X B 68/11) ein. Das FG half letzterer Beschwerde nicht ab. Der Antragsteller erklärte einige Zeit darauf in dem Verfahren X B 68/11 die Niederlegung des Mandats. Auf Hinweis der Senatsgeschäftsstelle an den Antragsteller sowie den Kläger, dass diese erst durch die Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten Wirksamkeit erlange, teilte der Kläger mit, der Antragsteller habe die Beschwerde zurückgenommen, und fügte ein Schreiben an den Antragsteller bei, ausweislich dessen er um Rücknahme gebeten habe. Darauf nahm der Antragsteller die Beschwerde zurück.

Nunmehr hat der Antragsteller Streitwertfestsetzung beantragt. Der Senat hat dem Antragsteller und dem Kläger mitteilen lassen, er beabsichtige, gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den Wert des Beschwerdeverfahrens X B 68/11 betreffend die Urteilsberichtigung auf 13.877 EUR (1/10 des Streitwerts der Hauptsache) festzusetzen, und wies hierzu auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 2011 IV E 3/02 (BFH/NV 2003, 339) und vom 1. Dezember 2004 XI B 239/02 (BFH/NV 2005, 573) hin.

Der Kläger erklärte, er lege Einspruch gegen den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers ein. Der Streitwert sei zu hoch. Die zitierten BFH-Beschlüsse würden nicht anerkannt. Die Urteilsberichtigung sei nicht Aufgabe des Antragstellers gewesen. Die Unterschrift des Antragstellers sei nur formeller Natur gewesen, was ihm auch bekannt sei. Sollte dieser sein Verfahren nicht zurückziehen, werde Strafantrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung gestellt. Weiter beantragte der Kläger Fristverlängerung bis zum Jahreswechsel, da seitens des Antragstellers der Versuch einer ungerechtfertigten Bereicherung vorliege und hierzu auch das Justizministerium eingeschaltet werde, damit kein Strafantrag gegen den Antragsteller gestellt werden müsse.

Der Antragsteller erwiderte, er stimme der beabsichtigten Streitwertfestsetzung zu. Die Gegenvorstellungen des früheren Mandanten seien haltlos und im vorliegenden Verfahren unerheblich.

Entscheidungsgründe II. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands folgt aus § 33 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

1. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs auf Antrag den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der Antrag erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

a) Es fehlt an einem für die Gerichtsgebühren in dem Beschwerdeverfahren X B 68/11 maßgebenden Wert. Die Gerichtsgebühren belaufen sich nach Nr. 6502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG unabhängig von einem Streitwert auf 50 EUR, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Im Streitfall wurde die Beschwerde jedoch zurückgenommen. Der Vergütungsanspruch ist damit fällig, da das Verfahren abgeschlossen ist. Eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf es für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2008 IV S 2/08, BFH/NV 2009, 182).

b) Der sinngemäße Einwand des Klägers, es habe an einem Auftragsverhältnis mit dem Antragsteller gefehlt, ist im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um die Wertfestsetzung nach § 33 RVG geht, unerheblich (vgl. zu den Einwendungen des Auftraggebers gebührenrechtlicher und nichtgebührenrechtlicher Art N. Schneider in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar, RVG, 6. Aufl., § 11 Rz 173 ff.).

Im Übrigen ist der Einwand unbegründet. Auch und gerade eine Unterschrift "formeller Natur" ist eine Unterschrift, die zu leisten der Antragsteller dann offenbar beauftragt worden war.

2. Hinsichtlich des Werts schließt sich der Senat den Beschlüssen in BFH/NV 2003, 339 und in BFH/NV 2005, 573 an und setzt diesen auf 1/10 des Streitwerts der Hauptsache fest. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die eine abweichende Behandlung geböten. Insbesondere ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht unwesentlich. Die Frage, welches Rechtsmittel gegeben ist, ist für den weiteren Fortgang des Verfahrens maßgeblich und kann für den Ausgang entscheidend sein. Soweit der Kläger erklärt, er erkenne die Beschlüsse nicht an, enthält dies keinen sachlichen Einwand.

3. Sein Begehren um Fristverlängerung hat der Kläger nicht nachvollziehbar begründet. Er hat noch nicht einmal erklärt, dass und wozu er noch vorzutragen beabsichtigt. Ein Eingehen auf den Antrag erübrigt sich daher.

Ob der Antragsteller zu Unrecht Forderungen erhebt, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren, im Falle von Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts im Mahn- oder Klageverfahren geltend zu machen.

4. Der Senat entscheidet in der für Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung gemäß § 10 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern.

Zwar entscheidet nach § 33 Abs. 8 RVG grundsätzlich das Gericht über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Jedoch sind beim BFH Entscheidungen durch den Einzelrichter gemäß § 10 Abs. 3 FGO --anders als Entscheidungen durch den Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren gemäß §§ 155 Satz 2, 79a FGO-- prozessrechtlich nicht vorgesehen. Der Senat folgt diesbezüglich der Rechtsprechung zu § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG (BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2005 X E 1/05, BFHE 209, 422, BStBl II 2005, 646, und vom 12. Dezember 2008 IV E 1/08, nicht veröffentlicht).

5. Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

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