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4 StR 343/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 343/19 BESCHLUSS vom 28. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:280120B4STR343.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Januar 2019 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben, soweit die Einziehung asservierter, im Tenor des landgerichtlichen Urteils näher bezeichneter Silbermünzen angeordnet worden ist; insoweit entfällt die Einziehungsanordnung.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zehn Fällen, Computerbetrugs in vier Fällen ‒ in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung ‒ und wegen versuchten Betrugs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.081,52 € angeordnet sowie näher bezeichnete asservierte Silbermünzen, zwei Laptops und ein iPhone 4 eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer eine die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründende Straferwartung von mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG) willkürfrei angenommen.

2. Während die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.081,52 € aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, hält die angeordnete Einziehung von Gegenständen nur teilweise einer rechtlichen Prüfung stand.

a) Nicht zu beanstanden ist die Einziehung der vom Angeklagten genutzten und bei einzelnen Taten als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB verwendeten elektronischen Geräte. Den Urteilsgründen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sich die Strafkammer auf der Grundlage der festgestellten Gesamtumstände vom Eigentum des Angeklagten an den bei ihm sichergestellten Geräten überzeugt hat.

b) Dagegen begegnet die angeordnete Einziehung der Silbermünzen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Als Tatmittel können nach § 74 Abs. 1 StGB Gegenstände eingezogen werden, die zur Förderung des deliktischen Vorhabens bei der Vorbereitung oder Begehung der Tat bis zu deren Beendigung verwendet wurden oder nach den Vorstellungen des Täters Verwendung finden sollten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2002 ‒ 3 StR 165/02, NStZRR 2002, 332, 333; Urteile vom 17. März 1970 ‒ 1 StR 491/69, bei Dallinger,

MDR 1970, 559 f.; vom 5. Juni 1952 ‒ 4 StR 635/51, NJW 1952, 892 (Ls); Lohse in LK-StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 15). Danach kommt eine Einziehung der Silbermünzen als Tatmittel nicht in Betracht. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils erfolgten die vertraglich nicht vereinbarten Lieferungen der Silbermünzen an die Geschädigten jeweils zu Zeitpunkten, als die betreffenden Betrugstaten bereits beendet waren (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 78a Rn. 8a mwN), weil die Geschädigten die vom Angeklagten betrügerisch erstrebten Kaufpreiszahlungen schon zuvor durch Überweisungen auf Konten des Angeklagten erbracht hatten.

3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Vorinstanz: Bochum, LG, 24.01.2019 ‒ 121 Js 10/18 II 11 KLs 10/18 Cierniak

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