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6 StR 285/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 285/22 BESCHLUSS vom 6. September 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:060922B6STR285.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2022 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. März 2022 aufgehoben a) im Schuldspruch zu Fall C.I der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen, wobei diejenigen zum objektiven Tatgeschehen bestehen bleiben,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Fall C.I) sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 22 StGB) im Fall C.I begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) unzureichend geprüft hat.

a) Den Urteilsgründen lässt sich aus ihrem Gesamtzusammenhang entnehmen, dass die Strafkammer für den Fehlschlag auf den Zeitpunkt nach dem ersten Schlag mit dem Spaten in Richtung des Zeugen F.

abgestellt hat,

der sich rechtzeitig auf den Fahrersitz retten und die Tür schließen konnte, so dass der Schlag das Fahrzeugdach oberhalb der B-Säule traf. In der Folge richtet der Angeklagte die beiden weiteren Schläge nur noch gegen das Fahrzeugdach.

Bei dem letzten Schlag brach der Spatenstiel ab.

b) Einen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) hat das Landgericht mit der Erwägung verneint, der Versuch sei fehlgeschlagen. Dazu hätte es auf das Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung abstellen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2021 – 4 StR 345/21). Zu diesem Rücktrittshorizont fehlt es in dem Urteil indessen an Feststellungen. Deshalb kann der Senat nicht prüfen, ob der Angeklagte nach dem mit Körperverletzungsvorsatz geführten ersten Schlag keine Möglichkeit mehr sah, den Zeugen mit dem Spaten zu verletzen, etwa mangels weiterer verfügbarer Gegenstände oder weil dieser sich zwischenzeitlich in Sicherheit gebracht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2021 – 6 StR 128/21 Rn. 7). Vielmehr waren die Seitenfenster des Fahrzeugs geöffnet, und bevor der Zeuge F. das Fahrzeug starten und fliehen konnte, gelang es dem Angeklagten noch, den abgebrochenen Teil des Spatenstiels auf den Rücksitz zu werfen.

2. Der Rechtsfehler zieht die Aufhebung der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung des Angeklagten wegen des tateinheitlich begangenen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie der tateinheitlich verübten Sachbeschädigung nach sich.

Während die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben und durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden können, hebt der Senat auch diejenigen zur subjektiven Tatseite auf, um dem Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs entzieht der insoweit verhängten Strafe sowie dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

Sander Feilcke Wenske Fritsche Resch Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 16.03.2022 - 2 KLs 803 Js 19708/21

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