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2 StR 140/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 140/12 BESCHLUSS vom 26. September 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hier: Kostenbeschwerde Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 5. Juli 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 – 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 – 1 StR 270/06), ist unbegründet.

Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 120 Euro für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt

-3sich aus den Ziffern 3116 und 3130 des Kostenverzeichnisses.

Becker Berger Fischer Krehl Appl

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Paragraphen in 2 StR 140/12

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Häufigkeit Paragraph
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1 19 GKG
1 66 GKG
1 139 GVG

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