Paragraphen in 5 StR 657/24
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 657/24 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 10. September 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe zusätzlich auch wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 10.09.2024 - (501 KLs) 273 Js 6513/23 (4/24)
ECLI:DE:BGH:2024:051224B5STR657.24.0
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1 | 349 | StPO |
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