Paragraphen in 4 StR 443/21
Sortiert nach der Häufigkeit
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2 | 45 | StPO |
2 | 341 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 443/21 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:201221B4STR443.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2021 gemäß § 46, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 5. Juli 2021 wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit an die Staatsanwaltschaft gerichtetem, von dieser an das Landgericht weitergeleitetem Schreiben vom 30. Juli 2021, in welchem er unter anderem angibt, dass er „die Revision widerrufen“ möchte, weil er erkrankt gewesen sei und deshalb keine Revision gegen das Urteil habe einlegen können.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung (§ 341 Abs. 1 StPO), als welcher das Schreiben des Angeklagten vom 30. Juli 2021 auszulegen ist, ist unzulässig. Entgegen der Zuschrift des Generalbundesanwalts fehlt es zwar nicht an der Nachholung der versäumten Handlung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), denn das Schreiben ist zugleich als Revisionseinlegung auszulegen. Allerdings hat der Angeklagte entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO weder glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Revisionseinlegungsfrist einzuhalten, noch wann das Hindernis weggefallen sei. Seine eigene Erklärung, vom Tag der Urteilsverkündung an erkrankt gewesen zu sein, und der Verweis auf Zeugen genügen hierfür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 ‒ 3 StR 269/10, NStZ-RR 2010, 378).
2. Die Revision ist verspätet, weil sie nicht gemäß § 341 Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt worden ist.
Sost-Scheible Maatsch Bender Scheuß Sturm Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 05.07.2021 ‒ 33 KLs 6/21 620 Js 1067/20
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