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6 StR 652/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 652/24 (alt: 6 StR 128/23)

BESCHLUSS vom 21. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. ECLI:DE:BGH:2025:210825B6STR652.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2025 beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 30. Juli 2024 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang wegen Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 2. November 2023 (6 StR 128/23, BGHSt 68, 81) aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge „durch Unterlassen“ in Tateinheit mit Körperverletzung „durch Unterlassen“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Gegen das Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Die seit 1988 ununterbrochen als Hebamme tätige Angeklagte übernahm im Oktober 2014 die Betreuung der 39 Jahre alten Nebenklägerin, die ihr fünftes Kind erwartete. Der Geburtstermin war auf den 3. Januar 2015 errechnet. Bei Übernahme der Betreuung klärte die Angeklagte die Nebenklägerin nicht über die Risiken der Hausgeburt angesichts der bestehenden Risikofaktoren auf. Der errechnete Geburtstermin verstrich, ohne dass Wehen einsetzten.

Am 9. Januar 2015 kam es gegen 5 Uhr morgens zu einem Flüssigkeitsabgang. Die hierüber informierte Angeklagte erkannte, dass es sich um einen vorzeitigen Blasensprung handeln könnte, der spätestens am 10. Januar um 5 Uhr den Beginn einer nur von einem Arzt zu verordnenden Antibiotikaprophylaxe zur Verhinderung einer Plazentitis erforderte. Gleichwohl unternahm sie nichts, sondern vereinbarte einen Hausbesuch für den Folgetag. Dabei beließ sie es auch, nachdem sie davon Kenntnis erlangte, dass in den Abendstunden „schwallartig“ Fruchtwasser abging und um 21.10 Uhr die Eröffnungswehen einsetzten. Ihr war auch bewusst, dass die Hausgeburt acht Stunden nach dem Beginn der Wehentätigkeit ‒ also spätestens am frühen Morgen des 10. Januar 2015 ‒ abzubrechen und die Verlegung der Nebenklägerin in ein Krankenhaus zur Gabe wehenfördernder Mittel zu veranlassen wäre. Gleichwohl unternahm sie weiterhin nichts, sondern beließ es bis zum 13. Januar 2015 im Wesentlichen bei einer Kontrolle der kindlichen Herztöne, weil sie ungeachtet der bestehenden Risiken an ihrem Ziel einer Hausgeburt festhalten wollte. Die von ihr für möglich gehaltenen gesundheitlichen Gefahren für Mutter und Kind nahm sie dabei in Kauf.

In der Folge entwickelte sich eine Plazentitis, wodurch die Funktionsfähigkeit der Plazenta aufgehoben und die Versorgung des Kindes nicht mehr gewährleistet war. Es starb am 13. Januar 2015 zwischen 9 und 12 Uhr nach einer mindestens 20 Minuten dauernden „Phase der Agonie“ an einer durch die Plazentitis verursachten Sauerstoffunterversorung, die mit „Schmerzen, Leid und Existenzangst“ für das Kind und mit Schmerzen für die Mutter verbunden war. Unter erheblichen körperlichen Leiden, die deutlich über das mit einer Geburt verbundene Normalmaß hinausgingen, gebar die Nebenklägerin im Krankenhaus schließlich ihre tote Tochter. Wäre die Hausgeburt am 10. Januar 2015 um 5 Uhr abgebrochen und die Verlegung der Nebenklägerin in ein Krankenhaus zur Durchführung einer Antibiotikaprophylaxe veranlasst worden, hätte das Kind sicher überlebt, und die Nebenklägerin hätte keine „überflüssigen Schmerzen im Rahmen der Geburt“ erleiden müssen.

2. Das Landgericht hat angenommen, dass die Angeklagte mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Körperverletzung zum Nachteil des ungeborenen Kindes und der Nebenklägerin sowie leichtfertig in Bezug auf den Tod des Kindes gehandelt habe. Ihr seien die medizinischen Standards und die möglichen Folgen ihrer Missachtung bewusst gewesen. Das Unterlassen dieser Maßnahmen sei von dem bereits bei Übernahme der Betreuung am 24. Oktober 2014 gefassten Entschluss der Angeklagten getragen gewesen, die Geburt ohne medizinische Eingriffe durchzuführen. Um dieses Ziel zu erreichen, habe sich die Angeklagte mit dem Entstehen der ihr an sich unerwünschten Plazentitis, des Sauerstoffmangels und der dadurch hervorgerufenen Schmerzen und Existenzängste des Kindes sowie den über das Normalmaß hinausgehenden Geburtsschmerzen der Nebenklägerin abgefunden und sei bereit gewesen, „die von ihr als möglich erkannten Folgen hinzunehmen“.

II.

1. Die Verfahrensrügen versagen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen.

2. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine durch Unterlassen begangene Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne des § 227 StGB zum Nachteil des ungeborenen Kindes und durch dasselbe Unterlassen eine Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin nach § 223 StGB bejaht.

a) Eines Verbrechens nach § 227 StGB macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche Körperverletzungshandlung begeht, der das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt; maßgeblich ist insoweit die Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 ‒ 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18 Rn. 10). Der Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB kann durch einen Garanten verwirklicht werden, wenn dieser den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges trotz vorhandener Möglichkeit dazu pflichtwidrig nicht abwendet. Ein von § 223 Abs. 1 StGB erfasster Erfolg in Gestalt der Gesundheitsschädigung kann auch darin liegen, dass bei einem behandlungsbedürftigen Zustand einer Person die gebotene ärztliche Versorgung nicht bewirkt wird (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 1995 ‒ 4 StR 129/95, vom 22. November 2016 ‒ 1 StR 354/16, Rn. 13).

b) So liegt es hier. Nach den Feststellungen unterließ es die Angeklagte nach Beginn der Eröffnungswehen trotz eindeutiger Hinweise auf einen zuvor erfolgten Blasensprung zum spätest möglichen Zeitpunkt am 10. Januar 2015 um 5 Uhr ärztliche Hilfe für die Nebenklägerin herbeizuholen und die Durchführung einer Antibiotikaprophylaxe zu veranlassen, obwohl ihr die Gefahren einer Plazentitis bekannt und bewusst waren. Um des erstrebten Zieles willen, eine Hausgeburt durchzuführen, nahm sie in Kauf, dass sich infolgedessen eine Plazentitis entwickelte und die Nebenklägerin hierdurch Schmerzen erlitt. Zugleich haftete diesem Unterlassen die Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Kindes an, die sich in dem tödlichen Ausgang schließlich auch verwirklichte.

c) Auch die subjektive Tatseite ist festgestellt und beweiswürdigend tragfähig belegt.

aa) Zwar hat das Landgericht mehrfach missverständlich ausgeführt, dass die Angeklagte „bereits mit Übernahme der Hausgeburt am 24. Oktober 2014 bis zum 13. Januar 2015 die Körperverletzung zum Nachteil des Kindes und der Nebenklägerin billigend in Kauf“ nahm. Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der mit Beweiserwägungen und rechtlichen Ausführungen durchsetzten Feststellungen zur Sache sowie den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass die Angeklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Unterlassung am 10. Januar 2015 gegen 5 Uhr bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Zu diesem Zeitpunkt, zu dem die Veranlassung der Antibiotika-Behandlung der Nebenklägerin zur Rettung des ungeborenen Kindes spätestens geboten war, nahm die Angeklagte die Körperverletzung sowohl des nach Beginn der Eröffnungswehen bereits von § 223 StGB geschützten ungeborenen Kindes (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2023 – 6 StR 128/23, BGHSt 68, 81, 84) als auch der Nebenklägerin billigend in Kauf; in Kenntnis der hiermit verbundenen Gefahren entschloss sie sich, dem Geburtsgeschehen seinen Lauf zu lassen.

bb) Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Vorliegen bedingten Vorsatzes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. August 2021 – 2 StR 178/20, Rn. 21; Beschluss vom 9. März 2022 – 4 StR 200/21, NStZ 2023, 153, 154) tragfähig begründet. Es hat sich auf die teilgeständige Einlassung der Angeklagten gestützt, die eingeräumt hatte, ihr sei die Gefährlichkeit des Blasensprungs bekannt und außerdem bewusst gewesen, dass sie die Hausgeburt „spätestens in dieser Nacht“ hätte abbrechen müssen. Ihre relativierende weitere Einlassung, ihr seien zwar aufgrund ihrer Ausbildung die gesundheitlichen Risiken für Mutter und Kind grundsätzlich bekannt, in der konkreten Tatsituation aber nicht bewusst gewesen, hat das Landgericht nachvollziehbar aufgrund ihrer zutreffenden Risikoeinschätzung und der anschaulichen Gefährlichkeit sowie der Risiken einer unbehandelten Fruchtwasserinfektion keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Strafkammer hat hierzu aus Maß und Umfang der Missachtung aller medizinischer Standards und der für Hebammen geltenden gesetzlichen und berufsordnungsrechtlichen Regelungen sowie aus ihrer ideologischen Sichtweise geschlossen, dass sie sich im Wissen um die Gefährlichkeit ihres Nichthandelns mit den ihr an sich unerwünschten tatbestandlichen Erfolgen abgefunden habe. Vor diesem Hintergrund musste sich die Strafkammer auch nicht gedrängt sehen, als mögliches vorsatzkritisches Indiz zu erörtern, dass die Angeklagte am 13. Januar 2015 nach dem festgestellten Rückgang der Wehentätigkeit von einer kurz bevorstehenden Lebendgeburt ausging.

d) Die Feststellungen ergeben schließlich auch den erforderlichen spezifischen Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Todeserfolg. Er ist regelmäßig gegeben, wenn der Garant bereits in einer ihm vorwerfbaren Weise den lebensgefährlichen Zustand herbeigeführt hat, aufgrund dessen der Tod der zu schützenden Person eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 ‒ 1 StR 354/16, BGHSt 61, 318). Den (hypothetischen) Ursachenzusammenhang hat das insoweit sachverständig beratene Landgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler dargelegt. Der Senat entnimmt den Urteilsgründen in ihrem Gesamtzusammenhang, dass die Plazentitis, die hierdurch verursachten Leiden des ungeborenen Kindes und der Mutter ausgeblieben wären, wenn die Angeklagte spätestens am 10. Januar 2015 um 5 Uhr die Verlegung der Nebenklägerin in das Krankenhaus zur Durchführung der Antibiotikaprophylaxe veranlasst hätte. Es ist auch beweiswürdigend belegt, dass die Nebenklägerin dem Rat der Angeklagten gefolgt wäre und sich zur Durchführung einer solchen Behandlung ‒ ebenso wie zur Geburtseinleitung ‒ in ein Krankenhaus begeben hätte.

e) Der Senat berichtigt den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. Denn die Handlungsform des Unterlassens ist nicht in den Urteilstenor aufzunehmen, weil dies nicht zur Bezeichnung der Tat nach § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO gehört (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2024 – 2 StR 457/24, Rn. 2; vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289).

3. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

a) Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den Strafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB zugrundegelegt und einen minder schweren Fall unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrunds des § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB bejaht. Dabei hat es bei der Strafrahmenwahl und – durch Bezugnahme – auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass es sich um einen „mehrmonatigen Tatzeitraum“ handele. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht seiner Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang zugrundegelegt hat.

aa) Ein über mehrere Monate andauernder Tatzeitraum kommt in Bezug auf das ungeborene Kind bereits deshalb nicht in Betracht, weil insoweit ein tatbestandsmäßiges Handeln der Angeklagten zum Zeitpunkt der Übernahme der Hausgeburt schon aus Rechtsgründen ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1983 – 3 StR 25/83, BGHSt 31, 348, 353; Beschluss vom 2. November 2023 – 6 StR 128/23, BGHSt 68, 81 Rn. 12). Auch soweit das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne die Dauer der „konkreten Tatausführung“ strafschärfend berücksichtigt hat, ist für den insofern in den Blick genommenen Zeitraum vom Abend des 9. Januar 2015 bis zum 10. Januar 2015 um 5 Uhr ein durchgehend tatbestandsmäßiges Handeln der Angeklagten nicht festgestellt.

bb) Weiterhin ist weder objektiv noch subjektiv belegt, dass bereits mit der Übernahme der Betreuung der Nebenklägerin eine Verletzung ihrer körperlichen Integrität verbunden war, die dem tateinheitlich verwirklichten Delikt der Körperverletzung durch Unterlassen zu ihrem Nachteil ein besonderes Gewicht verliehen hätte.

b) Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Strafbemessung ohne Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB einen minder schweren Fall angenommen hätte und zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Er hebt die zugrundeliegenden Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StGB), um dem neuen Tatgericht insgesamt eine widerspruchsfreie Entscheidung der Straffrage zu ermöglichen. Die Kompensationsentscheidung ist rechtsfehlerfrei und kann bestehen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138).

Bartel Fritsche Tiemann Arnoldi Wenske Vorinstanz: Landgericht Verden, 30.07.2024 - 1 Ks 322 Js 6212/15 (107/23)

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