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III ZB 83/14

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 83/14 BESCHLUSS vom

22. Januar 2015 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2014 - 1 W 62/14 - zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat legt die Eingabe der Antragstellerin, mit der sie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss beantragt, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung aus. Die Rechtsbeschwerde ist das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel, da eine Nichtzulassungsbeschwerde nur gegenüber Urteilen der Berufungsgerichte und Beschlüssen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO statthaft ist (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 522 Abs. 3 ZPO).

Auch die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 ZPO). Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.08.2014 - 2/4 O 201/14 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.11.2014 - 1 W 62/14 -

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Häufigkeit Paragraph
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