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8 W (pat) 25/08

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 25/08

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … …

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Dr. agr. Huber, die Richterin Grote-Bittner und den Richter Dipl.-Ing. Brunn BPatG 152 08.05 beschlossen:

Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die zu entrichtende Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Der Anmelder hat am 5. September 1990 eine Erfindung mit der Bezeichnung „…“ beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung unter dem Aktenzeichen … angemeldet. Das Patentamt hat am 29. Juni 2005 einen Prüfungsbescheid erlassen, in dem es die Patentfähigkeit des Patentanspruchs beanstandet hat. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 hat die Prüfungsstelle für Klasse A01D die Patentanmeldung mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Der Beschluss ist gemäß Aktenvermerk am 20. November 2007 von der Dokumentenversandstelle des Patentamts abgesandt worden.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2007, der per Fax am 21. Dezember 2007 und im Original am 3. Januar 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und zugleich Verfahrenskostenhilfe für die zu entrichtende Beschwerdegebühr beantragt. Seinem Antrag hat er ein ausgefülltes Formblatt zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19. Dezember 2007 beigefügt.

Mit Senatsverfügung vom 27. März/31. März 2015 ist der Anmelder mit Äußerungsfrist von zwei Monaten darauf hingewiesen worden, dass seine bisherigen Angaben nicht geeignet seien, seine Bedürftigkeit glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der von ihm angegeben Einnahmen von ca. … € von … fehle jegliche Glaubhaftmachung, da sich seine eidesstattliche Versicherung hierzu nicht verhalte. Zudem stünden seine Angaben im Widerspruch zu seinem Anspruch auf staatliche Leistungen. Im Falle fehlender Einkünfte bestehe nämlich grundsätzlich ein Anspruch auf Grundsicherungsleistung nach dem SGB II. Zu solchen Angaben habe er aber keine Angaben gemacht, insbesondere keine Bescheinigungen/Belege über die Gewährung oder Verweigerung solcher Leistungen vorgelegt. Er habe durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen, ob und in welcher Höhe er solche oder vergleichbare Leistungen im Rahmen staatlicher Existenzhilfe bezieht, insbesondere durch Vorlage von Schriftverkehr nebst Bescheide über die Gewährung von Leistungen oder deren Ablehnung. Seinem mit Schriftsatz vom 19. März 2014 gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sei wegen Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu entsprechen.

Hierauf hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum vom 4. Mai 2015 abgegeben, in der er die Fragen nach seinen Einkünften durch Ankreuzen mit „Nein“ beantwortet hat mit Ausnahme der Frage zu „Andere Einnahmen“, bei der er handschriftlich angegeben hat „…“, und eine Bescheinigung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 13. Februar 2014 vorgelegt hat.

Der Anmelder meint, dass seine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zutreffend und glaubhaft gemacht seien. Über die … von … existierten keine Belege und in seiner eidesstattlichen Versicherung von Dezember 2007, die weiterhin richtig sei, habe er sich zu den erhaltenen Zuwendungen erklärt. Er habe auch keine über den Bemessungsantrag für Sozialhilfeleistungen übersteigenden Einkünfte. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 beantragt er nochmals, ihm mangels finanzieller Mittel für die zu entrichtende Beschwerdegebühr Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Des Weiteren beantragt er für das vorliegende Verfahren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nach §§ 129, 130, 135, 136 PatG i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ungeachtet der Frage, ob die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung in der Sache Erfolgsaussichten bietet, schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anmelder auf den Hinweis des Senats vom 27./31. März 2015 keine bzw. unvollständige Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat.

In seiner zuletzt abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, deren Richtigkeit zu versichern sind, hat der Anmelder angegeben, eine Rente in Höhe von … € monatlich zu erhalten und über keine weiteren Einkünfte zu verfügen. Diese Angaben stehen in Widerspruch zum einen zu seiner von ihm zugleich und auch früher schon angegebenen Erklärung, lediglich Einnahmen durch Zuwendungen von Verwandten von ca. … Euro zu erhalten. Zum anderen steht seine Angabe, außerdem über keine Einkünfte zu verfügen, im Widerspruch zu einem Anspruch auf Sozialleistungen, die ihm nur verweigert werden können, wenn er über Einkünfte verfügt, welche den Bemessungsbetrag für Sozialleistungen übersteigen. Aus diesem Grunde war er vom Senat aufgefordert worden, seine Angaben glaubhaft zu machen, wobei ausdrücklich die Vorlage des Schriftverkehrs über beantragte Sozialleistungen - also insbesondere einen Ablehnungsbescheid - als Glaubhaftmachungsmittel verlangt worden war. Eine Ablehnung von Sozialleistungen hätte nämlich die Vermutung begründet, dass der Anmelder über ein ausreichendes Einkommen bzw. Vermögen zur Deckung der - geringen - Kosten für die zu entrichtende Beschwerdegebühr verfügen würde, wie umgekehrt ein Bescheid über die Bewilligung von Sozialleistungen seine Bedürftigkeit im Sinne des § 115 ZPO belegt hätte. Entsprechende Unterlagen hat der Anmelder indessen auf die Aufforderung nicht vorgelegt. Die Ermittlung der Bedürftigkeit für eine Verfahrenskostenhilfe unterliegt nicht der Amtsermittlung, sondern ist vom Antragsteller selbst auf Anforderung beizubringen, § 136 PatG i. V. m. § 118 Abs. 2 ZPO. Der Anmelder ist dieser Aufforderung des Senats nicht bzw. nur unvollständig nachgekommen, so dass ihm nach § 136 PatG i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu versagen ist.

Schließlich ist das Verfahren nicht auf entsprechenden Antrag des Anmelders auszusetzen. Die Voraussetzungen hierfür nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 148 ZPO liegen nicht vor, ein anderes Verfahren ist nicht vorgreiflich für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren.

Entscheidungen im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe ergehen gemäß § 136 PatG i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz PatG).

Dr. Zehendner Dr. Huber Grote-Bittner Brunn Fa

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3 118 ZPO
1 99 PatG
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1 127 ZPO
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