Paragraphen in 2 StR 74/22
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 74/22 BESCHLUSS vom 27. September 2022 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tagessatz bei der Tat II. 4. auf 5 € festgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Grube Appl Schmidt Zeng Vorinstanz: Landgericht Kassel, 26.10.2021 - 1650 Js 46226/20 1 KLs ECLI:DE:BGH:2022:270922B2STR74.22.0
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1 | 349 | StPO |
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