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30 W (pat) 707/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 707/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung … (hier: Verfahrenskostenhilfe)

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters Jacobi beschlossen:

1. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05

2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

Gründe I.

Der Anmelder hat am 27. Januar 2012 mit einer von ihm persönlich bei der Dokumentenannahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) in München abgegebenen Sammelanmeldung Geschmacksmusterschutz für zwei Muster für das Erzeugnis „…“ beantragt. Die Musterdarstellungen waren dem Antrag nicht beigefügt und sind erst am 30. Januar 2012 beim DPMA eingegangen.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 hat die Geschmacksmusterstelle des DPMA den Anmelder mit der Gelegenheit zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass als Anmeldetag erst der Tag des Eingangs der Wiedergaben der Muster, also der 30. Januar 2012, festgesetzt werden könne.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 hat der Anmelder darum gebeten, den 27. Januar 2012 als Anmeldetag festzusetzen.

Mit Beschluss vom 28. August 2012 hat die Geschmacksmusterstelle festgestellt, dass der 30. Januar 2012 der Tag der Anmeldung ist. Zur Begründung ist ausgeführt, bei Abgabe der Sammelanmeldung am 27. Januar 2012 hätten die Musterdarstellungen nicht vorgelegen; diese seien erst am 30. Januar 2012 eingegangen. Die Einreichung einer zur Bekanntmachung geeigneten Wiedergabe des Musters sei Voraussetzung für die Zuerkennung eines Anmeldetages. Nachreichung und Ergänzung der Wiedergabe führten zu einer entsprechenden Verschiebung des Anmeldetages. Diesem am 3. September 2012 zur Zustellung zur Post aufgegebenen Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, in der es unter Ziffer I. unter anderem heisst: „Legen Sie Beschwerde ein, müssen Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro (Gebührennummer 401 300) entrichten. Zahlen Sie die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so gilt Ihre Beschwerde als nicht eingelegt.“

Gegen den Beschluss der Geschmacksmusterstelle wendet sich der Anmelder mit seinen an das DPMA gerichteten Schreiben vom 26. September 2012 und vom 4. Oktober 2012, auf die er in einem weiteren am 8. Oktober 2012 beim DPMA eingegangenen Schreiben mit dem Hinweis Bezug nimmt, fristgerecht Beschwerde eingelegt zu haben. Er begehrt weiterhin die Festlegung des 27. Januar 2012 als Anmeldetag. Die Beschwerdegebühr hat er unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegebühr „gesetzlich unangemessen“ sei, nicht gezahlt.

Vom Gericht ist der Anmelder am 7. Dezember 2012 darauf hingewiesen worden, dass festzustellen sein wird, dass die Beschwerde wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt.

Mit einem beim Bundespatentgericht am 27. Dezember 2012 eingegangenen Schreiben beantragt der Antragsteller sinngemäß,

ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil von einer Beschwerde mit Aussicht auf Erfolg nicht ausgegangen werden kann.

Verfahrenskostenhilfe im Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren kann nur für erfolgversprechende Anträge bewilligt werden (§ 114 S. 1 ZPO i. V. m. § 24 S. 1 GeschmMG). Ein erfolgversprechender Antrag liegt hier nicht vor, da die Beschwerde des Anmelders nach § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 PatG i. V. m. § 23 Abs. 2 S. 3 GeschmMG als nicht eingelegt gilt, weil die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist, deren Ablauf nicht gehemmt war, gezahlt worden ist.

Der angefochtene Beschluss ist am 3. September 2012 zur Post aufgegeben, dem Anmelder also am 6. September 2012 zugestellt worden (§ 4 Abs. 2 S. 2 VwZG i. V. m. § 127 Abs. 1 PatG, § 23 Abs. 2 S. 3 GeschmMG). Die Beschwerdefrist nach § 73 Abs. 2 S. 1 PatG i. V. m. § 23 Abs. 2 S. 3 GeschmMG und damit die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr nach § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 PatG i. V. m. § 23 Abs. 2 S. 3 GeschmMG ist am 8. Oktober 2012, einem Montag, abgelaufen. Bis zu diesem Tag hat der Anmelder die Beschwerdegebühr nicht gezahlt.

Die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr war auch nicht nach § 134 PatG i. V. m. § 24 S. 3 GeschmMG gehemmt (vgl. dazu BPatG 6 W (pat) 45/08), denn Verfahrenskostenhilfe hat der Anmelder erst am 27. Dezember 2012, mithin nicht vor Ablauf der für die Bezahlung der Beschwerdegebühr vorgesehenen Frist, beantragt.

Für eine Beschwerde, die nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, kann Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden.

An dieser Sichtweise würde sich auch dann nichts ändern, wenn man zugunsten des Anmelders unterstellt, er habe mit seinem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen ersichtlich nicht vor.

Gemäß § 123 PatG i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 4 GeschmMG kann einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn dieser ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlichen Vorschriften - wie hier einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Verschulden liegt im Grundsatz vor, wenn der Handlungspflichtige die gebotene und ihm nach den konkreten Umständen auch zumutbare Sorgfalt vermissen ließ (BGH NJW 1985, 1710, 1711). Beurteilungsmaßstab ist, welche Vorkehrungen ein gewissenhafter Handlungspflichtiger in gleicher Lage gegen die Fristversäumung objektiv getroffen hätte und ob diese im Einzelfall von ihm erwartet werden konnten. Auch ein juristischer Laie hat sich zu erkundigen und Bescheide des DPMA sorgfältig zu lesen (Eichmann / von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Auflage, 2010, § 23 Rdnr. 12).

Gemessen an diesen Voraussetzungen war der Anmelder nicht ohne Verschulden verhindert, die versäumte Frist einzuhalten, also entweder innerhalb der Frist die Beschwerdegebühr zu zahlen oder einen Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen. Denn der Anmelder ist über seine Obliegenheit zur fristgerechten Zahlung der Beschwerdegebühr und die Folgen der Nichtzahlung ordnungsgemäß belehrt worden. Da ihm auch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt waren, hätte er innerhalb der Beschwerdefrist ohne weiteres auf seine fehlende Zahlungsfähigkeit hinweisen und einen Verfahrenskostenhilfeantrag stellen können, statt lediglich darauf hinzuweisen, die Beschwerdegebühr sei „gesetzlich unangemessen“.

Hacker Winter Jacobi Cl

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1 134 PatG
1 4 VwZG
1 114 ZPO

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