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17 W (pat) 38/07

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 38/07

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 013 136.3-53 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. November 2012 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt als Vorsitzendem und der Richterinnen Eder, Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und Dipl.-Ing. Wickborn BPatG 152 08.05 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung:

„Verfahren und Vorrichtung zur Abwicklung einer elektronischen Transaktion“

ist am 20. März 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 Q des Deutschen Patent- und Markenamts aus Gründen des Bescheides vom 6. Dezember 2006 zurückgewiesen. In diesem Bescheid war ausgeführt worden, dass die Lehre der mit dem Haupt- und Hilfsantrag eingereichten Patentbegehren dem Patentschutz gemäß § 1 PatG nicht zugänglich sei. Bei unterstellter Zugänglichkeit zum Patentschutz beruhten ihre Lehren gegenüber dem genannten Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet. Er stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 - 26 vom 31. Oktober 2006, eingegangen am 2. November 2006,

Beschreibung S. 2 - 12 vom Anmeldetag, S. 1, 1a vom 31. Oktober 2006, eingegangen am 2. November 2006, 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 - 3 vom 11. April 2006; gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 - 22 vom 31. Oktober 2006, eingegangen am 2. November 2006, im Übrigen wie Hauptantrag.

Mit dem am 17. August 2012 eingegangen Schriftsatz wurde der ursprünglich hilfsweise gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags lautet mit einer denkbaren Gliederung versehen:

„Verfahren zur Abwicklung einer elektronischen Transaktion mit den Schritten:

A) Einrichten einer Datenbank (BST) mit einer Mehrzahl von personenbezogenen Datensätzen (D), die jeweils B) einen ersten digitalen Code (FPC) entsprechend einem nach einem vorbestimmten Codierungsprozess digitalisierten biometrischen Merkmal einer bestimmten Person aufweisen, aus dem das biometrische Merkmal nicht rekonstruierbar ist; und C) einen zweiten digitalen Code (ECS) entsprechend Kontoverbindungsdaten der bestimmten Person aufweisen,

D) der durch elektronisches Einlesen von auf einer elektronischen Karte (EC) gespeicherten Daten der Person gebildet worden ist; E) Festlegen mindestens eines Transaktionsparameters (KP) an einer Kasseneinrichtung (K); F) Zugreifen auf die Datenbank (BST) durch:

G) Erfassen eines entsprechenden biometrischen Merkmals einer Person und H) Umwandeln des erfassten biometrischen Merkmals in einen digitalen Code (FPC') nach dem vorbestimmten Codierungsprozess oder in einen anderen digitalen Code, der einen Vergleich mit dem ersten digitalen Code (FPC) in den gespeicherten Datensätzen (D) zulässt; I) Durchsuchen der Datenbank (BST) nach dem Datensatz (D), der den digitalen Code (FPC') enthält; und J) Transferieren des zweiten digitalen Codes (ECS) aus einem durch das Durchsuchen gefundenen Datensatz (D) an die Kasseneinrichtung (K); K) Belasten der den Kontoverbindungsdaten entsprechenden Kontoverbindung durch die Kasseneinrichtung (K) basierend auf dem Transaktionsparameter (KP).“

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 12 in der Fassung des Hauptantrags lautet mit einer an den Anspruch 1 angepassten Gliederung:

„Vorrichtung zur Abwicklung einer elektronischen Transaktion mit:

A1) einer Datenbank (BST) mit einer Mehrzahl von personenbezogenen Datensätzen (D), die jeweils B) einen ersten digitalen Code (FPC) entsprechend einem nach einem vorbestimmten Codierungsprozess digitalisierten biometrischen Merkmal einer bestimmten Person aufweisen, aus dem das biometrische Merkmal nicht rekonstruierbar ist; und C) einen zweiten digitalen Code (ECS) entsprechend Kontoverbindungsdaten der bestimmten Person aufweisen; E) einer Kasseneinrichtung (K) zum Festlegen mindestens eines Transaktionsparameters (KP) und K) zum Starten der elektronischen Transaktion und zum Belasten einer den Kontoverbindungsdaten entsprechenden Kontoverbindung basierend auf dem Transaktionsparameter (KP); und G1)einer durch die Kasseneinrichtung (K) aktivierbaren Biometrie-Einrichtung (RT, FP2, CR; BC, FP1; BSS) zum A2) Einrichten der Datenbank (BST) G2)durch Scannen des entsprechenden biometrischen Merkmals der Person und H1) Umwandeln des gescannten biometrischen Merkmals in den ersten digitalen Code (FPC) nach dem vorbestimmten Codierungsprozess,

D1) elektronisches Einlesen von auf einer elektronischen Karte (EC) gespeicherten Daten der Person zum Bilden zweiten digitalen Code (ECS), und A3) Bilden der Datensätze (D) durch assoziiertes Speichern des jeweiligen ersten und zweiten digitalen Codes (FPC, ECS); und F) Zugreifen auf die Datenbank (BST) durch G) Erfassen eines entsprechenden biometrischen Merkmals einer Person und H) Umwandeln des erfassten biometrischen Merkmals in einen digitalen Code (FPC') nach dem vorbestimmten Codierungsprozess oder in einen anderen digitalen Code, der einen Vergleich mit dem ersten digitalen Code (FPC) in den gespeicherten Datensätzen (D) zulässt; I) zum Durchsuchen der Datenbank (BST) nach dem Datensatz (D), der den digitalen Code (FPC') enthält, und J) zum Transferieren des zweiten digitalen Codes (ECS) aus dem durch das Durchsuchen gefundenen Datensatz (D) an die Transaktionseinrichtung (K).“

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 11 und 13 bis 25 und des auf eine Datenbank gerichteten Nebenanspruchs 26 wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags lautet mit unterstrichen markierten Änderungen gegenüber der Fassung des Hauptantrags sowie einer daran angepassten Gliederung:

„Verfahren zur Abwicklung einer elektronischen Transaktion mit den Schritten:

A) Einrichten einer Datenbank (BST) mit einer Mehrzahl von personenbezogenen Datensätzen (D), die jeweils B) einen ersten digitalen Code (FPC) entsprechend einem nach einem vorbestimmten Codierungsprozess digitalisierten biometrischen Merkmal einer bestimmten Person aufweisen, aus dem das biometrische Merkmal nicht rekonstruierbar ist; und C´) einen zweiten digitalen Code (ECS) in Form von Spurdaten einer elektronischen Karte, die Kontoverbindungsdaten der bestimmten Person aufweist,

D´) wobei der zweite digitale Code durch elektronisches Einlesen der Spurdaten von der elektronischen Karte (EC) mit gespeicherten Daten der Person gebildet worden ist; E) Festlegen mindestens eines Transaktionsparameters (KP) an einer Kasseneinrichtung (K); F) Zugreifen auf die Datenbank (BST) durch:

G) Erfassen eines entsprechenden biometrischen Merkmals einer Person und H) Umwandeln des erfassten biometrischen Merkmals in einen digitalen Code (FPC') nach dem vorbestimmten Codierungsprozess oder in einen anderen digitalen Code, der einen Vergleich mit dem ersten digitalen Code (FPC) in den gespeicherten Datensätzen (D) zulässt; I) Durchsuchen der Datenbank (BST) nach dem Datensatz (D), der den digitalen Code (FPC') enthält; und J´) Transferieren des zweiten digitalen Codes (ECS) in der Form von Spurdaten aus einem durch das Durchsuchen gefundenen Datensatz (D) an die Kasseneinrichtung (K); K) Belasten der den Kontoverbindungsdaten entsprechenden Kontoverbindung durch die Kasseneinrichtung (K) basierend auf dem Transaktionsparameter (KP).“

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 10 in der Fassung des Hilfsantrags lautet mit unterstrichen markierten Änderungen gegenüber dem Nebenanspruch 12 in der Fassung des Hauptantrags sowie einer daran angepassten Gliederung:

„Vorrichtung zur Abwicklung einer elektronischen Transaktion mit:

A1) einer Datenbank (BST) mit einer Mehrzahl von personenbezogenen Datensätzen (D), die jeweils B) einen ersten digitalen Code (FPC) entsprechend einem nach einem vorbestimmten Codierungsprozess digitalisierten biometrischen Merkmal einer bestimmten Person aufweisen, aus dem das biometrische Merkmal nicht rekonstruierbar ist; und C´´)einen zweiten digitalen Code (ECS) in Form von Spurdaten entsprechend Spurdaten eines Magnetstreifens von einer elektronischen Karte (EC), die Kontoverbindungsdaten der bestimmten Person aufweist; E) einer Kasseneinrichtung (K) zum Festlegen mindestens eines Transaktionsparameters (KP) und K) zum Starten der elektronischen Transaktion und zum Belasten einer den Kontoverbindungsdaten entsprechenden Kontoverbindung basierend auf dem Transaktionsparameter (KP); und G1)einer durch die Kasseneinrichtung (K) aktivierbaren Biometrie-Einrichtung (RT, FP2, CR; BC, FP1; BSS) zum A2) Einrichten der Datenbank (BST) G2)durch Scannen des entsprechenden biometrischen Merkmals der Person und H1) Umwandeln des gescannten biometrischen Merkmals in den ersten digitalen Code (FPC) nach dem vorbestimmten Codierungsprozess, D1) elektronisches Einlesen von auf einer elektronischen Karte (EC)

gespeicherten Daten der Person zum Bilden zweiten digitalen Code (ECS), und A3) Bilden der Datensätze (D) durch assoziiertes Speichern des jeweiligen ersten und zweiten digitalen Codes (FPC, ECS); und F) Zugreifen auf die Datenbank (BST) durch G) Erfassen eines entsprechenden biometrischen Merkmals einer Person und H) Umwandeln des erfassten biometrischen Merkmals in einen digitalen Code (FPC') nach dem vorbestimmten Codierungsprozess oder in einen anderen digitalen Code, der einen Vergleich mit dem ersten digitalen Code (FPC) in den gespeicherten Datensätzen (D) zulässt; I) zum Durchsuchen der Datenbank (BST) nach dem Datensatz (D), der den digitalen Code (FPC') enthält, und J) zum Transferieren des zweiten digitalen Codes (ECS) aus dem durch das Durchsuchen gefundenen Datensatz (D) an die Kasseneinrichtung (K).“

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 9 und 11 bis 21 und des auf eine Datenbank gerichteten Nebenanspruchs 22 wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn die Gegenstände der Haupt- und Nebenansprüche in der Fassung des Hauptantrags und des Hilfsantrags beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Abwicklung einer elektronischen Transaktion.

In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, die Abwicklung einer elektronischen Transaktion sei auf beliebige Transaktionen bzw. Vorgänge und Netzwerke anwendbar und werde am Beispiel der bargeldlosen Zahlung in einem Supermarkt erläutert. An einer Kasse eines Supermarkts könne ein Kunde üblicherweise mit einer Bankkarte oder Kreditkarte bezahlen, die er mittels Unterschrift und/oder einer PIN-Nummer verifizieren müsse. Dies sei jedoch aus mehrerlei Hinsicht unpraktisch, verzögere die Abwicklung der Zahlung und berge die Risiken des Diebstahls sowie der unbefugten Benutzung durch Dritte. Auf die Verwendung der Karte könne verzichtet werden, wenn der Supermarkt eine Datenbank, in welcher die Bankverbindungen der Kunden abgespeichert seien, unterhalte, welche die Bedienung bei Zahlungswunsch des Kunden abrufe, wenn dieser seinen Namen angebe oder die Bedienung den Kunden wieder erkenne. Dieses sehr einfache und bedienungsfreundliche Zahlungsverfahren ermögliche jedoch vielfältige Betrugsszenarien, da sich z. B. eine Person in betrügerischer Absicht als eine zweite Person ausgeben könne oder eine Bedienung die abgerufenen Bankverbindungsdaten nutzen könne, um eigene Geschäfte zu tätigen (Offenlegungsschrift Absatz [0002]-[0005]).

Demgegenüber soll der vorliegenden Anmeldung die Aufgabe zugrunde liegen, ein verbessertes Verfahren und eine verbesserte Vorrichtung zur Abwicklung einer elektronischen Transaktion anzugeben, welche einfach und effizient sind und einem Benutzer ein erhöhtes Maß an Sicherheit bieten (Offenlegungsschrift Absatz [0006]), und die kompatibel mit bestehenden Kassensystemen sind (Eingabe vom 31. Oktober 2006 S. 3 le. Abs.).

Die Aufgabe wird dadurch gelöst, dass ein Kunde in einem Geschäft die von ihm gekaufte Ware durch Kontoabbuchung bezahlen kann, indem er statt durch Einlesen seiner EC-Karte seinen Fingerabdruck oder ein anderes biometrisches Merkmal in einer der Kasseneinrichtung zugeordneten Leseeinrichtung (Biometrie-Einrichtung) eingibt. Über das biometrische Merkmal (z. B. den Fingerabdruck) erhält die Kasseneinrichtung Zugang zu in einer Datenbank gespeicherten Kontodaten des Kunden zum Abbuchen des Kaufpreises.

2. Die Lehre des Haupt- und Nebenanspruchs in der Fassung des Haupt- und Hilfsantrags ist jeweils nicht gemäß PatG § 1 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 vom Patentschutz ausgeschlossen. Beansprucht ist weder ein „Programm als solches“, noch ausschließlich ein Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten.

Denn diese Ansprüche enthalten neben den dem Patentschutz nicht zugänglichen Merkmalen einer Geschäftsmethode auch technische Merkmale (vergleichbar zu BGH BlPMZ 2004, 428 - Elektronischer Zahlungsverkehr).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es bereits, wenn zumindest ein Teilaspekt der beanspruchten Lehre ein technisches Problem bewältigt (vgl. BGH, GRUR 2011, 125, Leitsatz a - Wiedergabe topografischer Informationen). Jedoch sind „bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit … nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen“ (BGH, a. a. O., Leitsatz b - Wiedergabe topografischer Informationen).

Die beanspruchten Lehren beruhen jeweils auf einem technischen System bestehend aus zumindest einer Kasseneinrichtung, einem oder mehreren Scannern

(Biometrie-Einrichtungen) zum Erfassen eines biometrischen Merkmals, einer Datenbank sowie Mitteln zur Verbindung der Bestandteile und zur Verarbeitung der Daten.

Die objektive Leistung der beanspruchten Lehren besteht jeweils darin, dass die Kasseneinrichtung Zugriff zu Kontodaten des Kunden über biometrische Daten des Kunden durch eine mit der Kasseneinrichtung verbundene Biometrie-Einrichtung erhält und ein Hintergrundsystem vorhanden ist, das den Zugriff zu Kontodaten des Kunden über ein biometrisches Merkmal des Kunden erlaubt.

Als objektive Aufgabe wird daher angesehen, ein technisches Verfahren zur Abwicklung von Bezahlvorgängen an einer Kasse ohne direkte Nutzung der elektronischen (EC-) Karte des Kunden, das ein hohes Maß an Sicherheit erlaubt, sowie eine dafür eingerichtete Vorrichtung anzugeben.

Zumindest ein Teilaspekt der mit den genannten Patentansprüchen beanspruchten Lehren bewältigt daher ein konkretes technisches Problem, das mit technischen Mitteln gelöst wird.

Als zuständigen Fachmann, der mit der Lösung einer solchen Aufgabenstellung betraut wird, sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur der Informationstechnik an, der mehrjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Gewährleistung von Datensicherheit besitzt.

3. Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 und der Patentansprüche 12 und 26 in der Fassung des Hauptantrags beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

3.1 Der Patentanspruch 1 bedarf der Interpretation.

Zur Realisierung des Lösungsprinzips, dass ein Kunde in einem Geschäft die von ihm gekaufte Ware durch Kontoabbuchung bezahlen kann, indem er ein biometrisches Merkmal (z. B. den Fingerabdruck) in einer der Kasseneinrichtung zugeordneten Leseeinrichtung (Biometrie-Einrichtung) eingibt und die Kasseneinrichtung über den erfassten Fingerabdruck Zugang zu in einer Datenbank gespeicherten Kontodaten des Kunden zum Abbuchen des Kaufpreises erhält, müssen die Kundendaten (einschließlich des biometrischen Merkmals in Zuordnung zu den Kontodaten als Datensatz) vorab gespeichert und daher eine Datenbank eingerichtet werden, in der diese personenbezogenen Datensätze mit den Kontodaten der Kunden gespeichert sind (Merkmal A). Um den Zugriff zu den Kontodaten über ein biometrisches Merkmal eines Kunden zu ermöglichen, enthalten diese in der Datenbank gespeicherten personenbezogenen Datensätze ein biometrisches Merkmal des Kunden, das im personenbezogenen Datensatz als erster digitaler Code gespeichert wird. Der Fachmann liest hierbei mit, dass der Kunde dazu sein biometrisches Merkmal vorab (an einer beliebigen geeigneten Leseeinrichtung/Biometrie-Einrichtung, die mit der Datenbank verbunden ist) eingeben muss. Das eingegebene biometrische Merkmal des Kunden wird entsprechend codiert, damit aus dem in der Datenbank abgespeicherten Code das biometrische Merkmal nicht rekonstruierbar ist (Merkmal B). Jeder in der Datenbank gespeicherte personenbezogene Datensatz muss Kontoverbindungsdaten des Kunden aufweisen, welche als zweiter digitaler Code gespeichert ist (Merkmal C). Hierfür werden vorab die auf einer elektronischen Karte (z. B. EC-Karte) gespeicherten Daten des Kunden elektronisch (d. h. an einem beliebigen Kartenlesegerät, das mit der Datenbank verbunden ist) eingelesen (Merkmal D). Der Fachmann liest mit, dass diese Daten die auf der Karte gespeicherten Daten sind, welche die Kontodaten des Kunden umfassen. Nachdem der personenbezogene Datensatz des Kunden in der Datenbank gespeichert vorliegt, kann der Kunde mit dem Einkauf beginnen.

Nach dem Einkauf des Kunden geht dieser an die Kasseneinrichtung zum Bezahlen der Ware. An der Kasseneinrichtung wird der Kaufpreis (Transaktionsparameter) festgestellt (Merkmal E). Um Zugriff zu den Kontodaten zum Bezahlen der Ware zu erhalten, ist das Erfassen des entsprechenden biometrischen Merkmals des Kunden erforderlich (Merkmal G), wobei der Fachmann mitliest, dass dies über eine an der Kasseneinrichtung angeordnete Biometrie-Einrichtung (z. B. Fingerabdruckscanner) erfolgt und dafür eine entsprechende Aktivierung der Biometrie-Einrichtung durch die Kasseneinrichtung erforderlich ist. Nach Erfassen erfolgt das Umwandeln des erfassten biometrischen Merkmals in einen digitalen Code, um einen Vergleich mit dem in der Datenbank gespeicherten biometrischen Merkmal des Kunden (mit dem ersten digitalen Code) zu ermöglichen (Merkmal H). Mit diesem codierten biometrischen Merkmal erfolgt durch die Kasseneinrichtung ein Zugriff auf die Datenbank (Merkmal F). Die Datenbank wird durchsucht, um die dem gerade eingegebenen codierten biometrischen Merkmal zugeordnet abgespeicherten Kontodaten zu finden, die über das vorab gespeicherte entsprechende codierte biometrische Merkmal (den ersten digitalen Code) in einem Datensatz zu finden sind (Merkmal I). Der Fachmann liest dabei mit, dass hierfür ein Vergleich des gerade eingegebenen codierten biometrischen Merkmals mit dem entsprechenden vorab gespeicherten codierten biometrischen Merkmal (erster digitaler Code) erforderlich ist. Falls ein solcher Vergleich positiv ist und daher ein Datensatz des Kunden mit seinen Kontodaten existiert, werden die Kontodaten (zweiter digitaler Code) mit der Kundenkontonummer von der Datenbank an die Kasseneinrichtung transferiert (Merkmal J). Die Kasseneinrichtung belastet daraufhin das Kundenkonto mit dem Kaufpreis (Merkmal K).

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags beruht für den Fachmann in Kenntnis der Druckschriften D2 und D3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob sämtliche der beanspruchten Anweisungen die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen, denn sie sind jedenfalls alle für den Fachmann aus dem genannten Stand der Technik entnehmbar.

Von Bedeutung für die Beurteilung der Patentfähigkeit der beanspruchten Lehre sind die im Prüfungsverfahren genannten, vorveröffentlichten Druckschriften D2: Zieger, P.-M.: Bezahlfinger. In: c´t Magazin für Computertechnik, Heft 12 2003, S. 38 f.

D3: DE 100 51 461 A1 Aus Druckschrift D2 entnimmt der Fachmann ein Verfahren zur Abwicklung einer elektronischen Transaktion, bei dem Bezahlvorgänge mit Hilfe eines biometrischen Merkmals des Kunden (Fingerabdruck) ausgelöst werden können (S. 38 Zwischenüberschrift des 1. Abs.). Hierfür wird nach Ermittlung des Rechnungsbetrags am Kassencomputer, d. h. nach Festlegen mindestens eines Transaktionsparameters an einer Kasseneinrichtung (Merkmal E), mit einem im Kassenbereich angeordneten Biometrieterminal das entsprechende biometrische Merkmal des Kunden erfasst (S. 38 Abs. 1, S. 39 Sp. 2 Abs. 1) (Merkmal G). Vorab wird ein Referenzdatensatz je Kunde mit Namen des Kunden, Bankverbindung (Kontoverbindungsdaten) und Template angelegt (Merkmale A, C). Für den Fachmann ist selbstverständlich, dass diese Daten in einer Datenbank abgelegt werden. Das Template enthält das verschlüsselte biometrische Merkmal des Kunden (S. 38 Abs. 2, S. 39 Sp. 1, Sp. 2 Abs. 4). Der Fachmann liest dabei mit, dass es sich beim Template um einen digitalen (Referenz-) Code handelt, der das nach einem vorbestimmten Codierungsprozess digitalisierte biometrische Merkmal eines bestimmten Kunden aufweist, aus dem das biometrische Merkmal nicht rekonstruierbar ist (Merkmal B).

Nach Eingabe des biometrischen Merkmals gemäß Merkmal G wird aus diesem ein Template gebildet, das mit dem vorab eingegebenen Referenztemplate des Kunden verglichen wird (S. 39 Sp. 2 Abs. 1). Der Fachmann liest dabei mit, dass zur Bildung des Templates das aktuell erfasste biometrische Merkmal des Kunden in einen digitalen Code umgewandelt wird, der einen Vergleich mit den Referenztemplates in den gespeicherten Referenzdatensätzen zulässt (Merkmal H). Stimmen Referenzdatensatz (Referenztemplate) und aktuelles Template überein, gilt der Kaufvertrag als geschlossen und es erfolgt ein Belasten der den Kontoverbindungsdaten entsprechenden Kontoverbindung (S. 39 Sp. 2 Abs. 1) (Merkmal K). Dies setzt zwingend ein Zugreifen auf die Datenbank voraus (Merkmal F) und das Durchsuchen der Datenbank nach dem Datensatz, der das Referenztemplate enthält (Merkmal I), sowie das Transferieren der Kontoverbindungsdaten aus einem durch das Durchsuchen gefundenen Datensatz an die Kasseneinrichtung (Merkmal J). Der vorab in einer Datenbank (im Firmennetzwerk) angelegte Referenzdatensatz je Kunde wird erzeugt durch Angabe des Namens des Kunden und der Bankverbindung (Kontoverbindungsdaten) in einer Einzugsermächtigung (S. 39 Sp. 1 Abs. 2). Alternativ kann der Datensatz einschließlich Template in der Hausbank des Kunden gespeichert und von dort abgerufen werden (S. 39 Sp. 2 le. Abs.). Damit ist von den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag als einziges nicht explizit offenbart, dass die Kontoverbindungsdaten der Kunden durch elektronisches Einlesen von auf einer elektronischen (EC-) Karte gespeicherten Daten gebildet worden sind (Merkmal D). Da Terminals zum Lesen von EC-Karten in Geschäften gebräuchlich sind, liegt es für den Fachmann auf der Hand, die Kontoverbindungsdaten alternativ zu den in Druckschrift D2 angegebenen Möglichkeiten durch Lesen der EC-Karten zu gewinnen, wie dies beispielsweise in Druckschrift D3 (Sp. 4 Z. 42-47 i. V. m. Abs. [0019]) vorgenommen wird (Merkmal D). Denn aus Druckschrift D3 ist ein gattungsgemäßes Verfahren zur Auslösung einer elektronischen Transaktion über die Eingabe eines biometrischen Merkmals eines Kunden bekannt (vgl. Sp. 1 Abs. [0001], Z. 15-17, Abs. [0003], Sp. 2 Abs. 1, Sp. 3 Abs. [0017], [0019], [0021], Sp. 4 Z. 28-35), bei dem die vorab in der Datenbank gespeicherten Kundendaten durch Auslesen der auf der Magnet- oder Chipkarte des Kunden gespeicherten Daten über einen Kartenleser erfolgt (vgl. a. a. O.).

Der Fachmann gelangt daher ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1.

3.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 12 und des Patentanspruchs 26 in der Fassung des Hauptantrags beruht für den Fachmann in Kenntnis der Druckschriften D2 und D3 ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der nebengeordnete Anspruch 12 unterscheidet sich vom Anspruch 1 durch die Merkmale A1, A2, A3, D1, G1, G2 und H1. Diese Merkmale wurden bei der Auslegung des Anspruchs 1 bereits mitgelesen bzw. sind von diesem bereits umfasst. Denn gemäß Merkmal A1-A3 werden der erste und zweite Code verknüpft in einen personenbezogenen Datensatz gespeichert, wie dies auch schon aus Anspruch 1 hervorgeht. Aus Anspruch 1 geht auch Merkmal D1 hervor, wonach die Kartendaten (Kontoverbindungsdaten) den zweiten Code bilden. Im Anspruch 1 wurden die Merkmale G1 und G2 bereits im Merkmal G mitgelesen, wonach an einer Kasseneinrichtung eine Biometrie-Einrichtung aktivierbar sein muss, um ein Scannen des entsprechenden biometrischen Merkmals der Person vorzunehmen. Merkmal H1 ist Bestandteil von Merkmal H.

Anspruch 12 geht somit sachlich nicht über den entsprechend ausgelegten Anspruch 1 hinaus. Daher gelten zum Anspruch 12 die Ausführungen zum Anspruch 1 ebenfalls und Anspruch 12 ist damit genauso zu bewerten wie der Anspruch 1.

Gemäß der obigen Argumentation war auch eine Datenbank nach dem nebengeordneten Anspruch 26 nahegelegt.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und der Patentansprüche 10 und 22 in der Fassung des Hilfsantrags beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags beruht für den Fachmann in Kenntnis der Druckschriften D2 und D3 ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 basiert auf dem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags. Er unterscheidet sich von diesem durch die Merkmalen C´, D´ und J´. In diesen wird zusätzlich beansprucht, dass die Kontoverbindungsdaten (der zweite Code) in Form von Spurdaten von einer elektronischen Karte gelesen, gespeichert und übertragen werden. Gemäß Abs. [0043] der Offenlegungsschrift sollen unter den Spurdaten die physischen Magnetstreifendaten zu verstehen sein. Es werden daher die im Magnetstreifen enthaltenen Daten der Karte, also die Kontodaten des Kunden, gelesen und als Code ECS unverändert beibehalten. Dies wurde im Hauptantrag bereits im Merkmal D mitgelesen.

Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags fügt dem entsprechend ausgelegten Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags daher in sachlicher Hinsicht nichts hinzu. Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags ist daher nicht anders zu bewerten als der Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags.

4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 10 in der Fassung des Hilfsantrags beruht für den Fachmann in Kenntnis der Druckschriften D2 und D3 auf fachmännischem Handeln.

Der Patentanspruch 10 in der Fassung des Hilfsantrags 1 basiert auf dem Patentanspruch 12 in der Fassung des Hauptantrags. Er unterscheidet sich von diesem durch das Merkmale C´´, worin zusätzlich zu Merkmal C beansprucht wird, dass die Daten eines Magnetstreifens einer Karte gelesen werden.

Aus Druckschrift D3 ist bereits bekannt, die vorab in der Datenbank gespeicherten Kundendaten durch Auslesen der auf der Magnetkarte des Kunden gespeicherten Daten über einen Kartenleser zu lesen (vgl. a. a. O.), so dass die Daten eines Magnetstreifens der Karte gelesen werden.

Damit kann das im Anspruch 10 in der Fassung des Hilfsantrags zusätzlich aufgenommene Merkmal die erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen.

Zum Anspruch 22 in der Fassung des Hilfsantrags gelten die Ausführungen zum nebengeordneten Anspruch 26 in der Fassung des Hauptantrags ebenfalls.

5. Der Gegenstand des Anspruchs 1, 12 und 26 in der Fassung des Hauptantrags sowie der Gegenstand des Anspruchs 1, 10 und 22 in der Fassung des Hilfsantrags sind somit nicht patentfähig. Mit diesen Ansprüchen fallen notwendigerweise auch die jeweils darauf rückbezogenen Unteransprüche; zumal die Unteransprüche lediglich fachgemäße Ausgestaltungen beinhalten und dafür auch keine erfinderische Besonderheit geltend gemacht wurde.

Baumgardt Eder Dr. Thum-Rung Wickborn Fa

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