Paragraphen in 3 StR 26/20
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1 | 244 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 26/20 BESCHLUSS vom 3. März 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:030320B3STR26.20.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag, die Wohnungsinhaberin als Zeugin zum Beweis der Tatsache zu laden und zu hören, dass der in der Wohnung aufgefundene Teleskopschlagstock ihr gehörte, rechtsfehlerfrei wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO aF).
Schäfer Anstötz Gericke Wimmer Ri'inBGH Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer Vorinstanz: Hannover, LG, 30.10.2019 - 6192 Js 44415/19 46 KLs 20/19
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