5 StR 259/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 259/24 BESCHLUSS vom 16. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:160724B5STR259.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 24. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.4. der Urteilsgründe wegen Begünstigung verurteilt ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen, versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen und wegen Beihilfe zum Diebstahl (Fall II.4.) zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und erweist sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass der Schuldspruch im Fall II.4. der Urteilsgründe keinen Bestand haben kann.
Nach den Feststellungen waren zwei Mitangeklagte in eine Strandbar eingestiegen und hatten verschiedene Flaschen Alkohol im Gesamtwert von etwa 500 Euro entwendet. Weil sie mit dem Abtransport der Beute Schwierigkeiten hatten, baten sie den Angeklagten telefonisch um Unterstützung und verabredeten hierzu einen Treffpunkt, der etwa zwei Kilometer vom Tatort entfernt lag. Der Angeklagte erschien und half beim Transport in dem Wissen, dass es sich um Diebesgut handelte.
Diese Feststellungen tragen – worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat – nicht die Wertung, dass der Angeklagte mit seiner Tätigkeit noch die Haupttat der Mitangeklagten im Sinne von § 27 StGB förderte. Denn mit der hier durch das Verbringen der Beute zum etwa zwei Kilometer entfernten Treffpunkt eingetretenen Sicherung des Gewahrsams war die Diebstahlstat bereits beendet. Der Angeklagte ist jedoch nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB schuldig.
2. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich geändert. Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
3. Der Ausspruch über die Jugendstrafe wird hierdurch nicht berührt, weil der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung zu einer niedrigeren Jugendstrafe gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO),
zumal diese auch für die anderen Fälle einheitlich verhängt wurde und ihre Höhe am Erziehungsgedanken ausgerichtet ist.
Soweit das Landgericht die Verhängung der Jugendstrafe allein auf das Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG gestützt hat, hat es deren Fortbestehen auch bis zum maßgeblichen Urteilszeitpunkt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 1 StR 30/24 mwN) ausreichend festgestellt.
4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Görlitz, 24.11.2023 - 4 KLs 253 Js 6204/23 jug (2)