• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 241/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 241/23 BESCHLUSS vom 16. August 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2023:160823B4STR241.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Februar 2023 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung ‒ auch über die Kosten des Rechtsmittels ‒ an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang am 1. Oktober 2021 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil mit Beschluss vom 25. Mai 2022 (4 StR 36/22) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten mit Urteil vom 20. Februar 2023 erneut wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist das Rechtmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch und der Maßregelausspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Hingegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Das Tatgericht hat in beiden Fällen bei der Bestimmung minder schwerer Fälle und bei der Strafzumessung im engeren Sinne durchgreifend rechtsfehlerhaft ohne Abstriche zulasten des Angeklagten gewertet, dass er Selbstjustiz übte. Dabei hat es nicht ‒ wie bereits vom Senat beanstandet (Beschluss vom 25. Mai 2022 ‒ 4 StR 36/22, Rn. 21) ‒ die auf seiner Erkrankung beruhenden Einschränkungen (§ 21 StGB) berücksichtigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Die Urteilsgründe lassen weder ausdrücklich noch in einer Gesamtschau erkennen, dass das Tatgericht bedacht hat, dass die Tatmotivation dem Angeklagten ‒ ebenso wie die Art der Tatausführung ‒ nur nach dem Maß seiner geminderten Schuld strafschärfend zur Last gelegt werden darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 ‒ 1 StR 251/03 Rn. 7; siehe auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 ‒ 6 StR 35/23 Rn. 5; Beschluss vom 29. September 2022 ‒ 2 StR 173/22 Rn. 5; Beschluss vom

29. Juni 2000 ‒ 1 StR 223/00 Rn. 11; Urteil vom 17. November 1961 ‒ 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364).

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen aufrecht erhalten werden (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

Das Urteil ist damit im Schuldspruch und im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) rechtskräftig. Bei dieser Sachlage ist für die vom Verteidiger angeregte Aufhebung des vorläufigen Unterbringungsbefehls kein Raum.

Quentin Bartel Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Quentin Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 20.02.2023 ‒ 09 KLs-446 Js 551/20-14/22

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 241/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 21 StGB
1 63 StGB
1 4 StPO
1 337 StPO
1 353 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 21 StGB
1 63 StGB
1 4 StPO
1 337 StPO
2 349 StPO
1 353 StPO

Original von 4 StR 241/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 241/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum