Paragraphen in 6 StR 591/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 591/21 BESCHLUSS vom 11. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:110122B6STR591.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 16. August 2021 wird als unbegründet verworfen.
Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels auf den Beschwerdeführer wird abgesehen; er hat jedoch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht hinsichtlich der einbezogenen Entscheidung die Feststellungen zur Sache umfassend mitgeteilt. Seine Ausführungen zur Strafzumessung beziehen sich aber lediglich auf die neu abzuurteilende Tat. Das rechtskräftige Urteil hat es nur unter dem Gesichtspunkt des Bewährungsversagens in den Blick genommen. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht nicht – wie erforderlich – die Gesamtheit der Straftaten neu gewertet und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2016 – 2 StR 316/16, NStZ 2017, 539; vom 16. Juni 2020 – 4 StR 228/20, StV 2020, 683; und vom 30. Juli 2020 – 6 StR 191/20).
Der Senat kann angesichts der ausgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte – insbesondere der festgestellten Anlage- und Erziehungsmängel des Angeklagten, aufgrund derer das Landgericht eine länger andauernde erzieherische Einwirkung für notwendig erachtet hat – jedoch ausschließen, dass es bei Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung auf eine niedrigere als die ausgesprochene Jugendstrafe erkannt hätte.
Sander Fritsche Schneider von Schmettau König Vorinstanz: Landgericht Rostock, 16.08.2021 - 12 KLs 25/21 jug (2)
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