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5 StR 560/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 560/22 BESCHLUSS vom 13. April 2023 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2023:130423B5STR560.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Juni 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

 gegen den Angeklagten H.

K. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.200 Euro angeordnet ist, er hiervon für einen Teilbetrag von 27.000 Euro als Gesamtschuldner haftet und der weitergehende Ausspruch über die Einziehung entfällt,

 der Angeklagte S. K. für den Einziehungsbetrag von 8.450 Euro als Gesamtschuldner haftet,

 der Angeklagte M. K. für den Einziehungsbetrag von 6.300 Euro als Gesamtschuldner haftet.

Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (vgl. jeweils Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge einer unzulässigen Verwertung von EnchroChat-Daten ist schon deshalb unzulässig, weil der Revisionsverteidiger vorgetragen hat, dass der Revisionsführer der Verwertung der Erkenntnisse aus der EncroChat-Kommunikation am 27. April 2022 und am 4. Mai 2022 widersprochen habe. Er hat jedoch unterlassen mitzuteilen, dass der Revisionsführer – nachdem er in der Hauptverhandlung eine Einlassung und weitere Erklärungen abgegeben hatte – seinen Widerspruch am letzten Tag der Hauptverhandlung am 30. Juni 2022 zurückgenommen hat. Der Vortrag erweist sich damit als falsch.

Cirener Resch RiBGH Gericke ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.

Cirener Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 30.06.2022 - 1 KLs 350 Js 5355/22 (3/22)

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